Mit heutigem Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Bezeichnungen wie „Milch“, „Käse“, „Rahm“, „Butter“ oder „Joghurt“ allein Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten sind (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, Rs. C-422/16). Das gelte auch dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen.
Der Grund: Art. 78 i. V. m. Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse definieren genau, welche Anforderungen an die Verwendung des Begriffs „Käse“ zu stellen sind. Nach diesen in Bezug auf die Vermarktung und die Werbung nach den geltenden Vorschriften ist die Bezeichnung „Milch“ grundsätzlich allein Milch tierischen Ursprungs vorbehalten. Gleiches gelte für „Rahm“, „Sahne“, „Butter“, „Käse“ und „Joghurt“. Die vorgenannten Bezeichnungen könnten, so der EuGH, nicht rechtmäßig verwendet werden, um ein rein pflanzliches Produkt zu bezeichnen. Eine Ausnahme bestehe dann, wenn die Bezeichnung in dem Ausnahmen enthaltenden Verzeichnis aufgeführt sei. Für Tofu oder Soja liege eine solche Ausnahme nicht vor.
Auch die Wettbewerbszentrale ist schon gegen die Verwendung der Bezeichnung „veganer Käse“ oder „veganer Frischkäse“ für pflanzliche bzw. vegane Lebensmittel vorgegangen. Beim Landgericht Konstanz hat sie Klage eingereicht wegen der Verwendung der Bezeichnung „wie Frischkäse“. Das Landgericht Konstanz hat mit Urteil vom 22.06.2017 die Verwendung der Bezeichnung „wie Frischkäse“ für pflanzliche Brotaufstriche untersagt. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewähre Bezeichnungsschutz für Milchprodukte. Darüber hinaus könne durch den Ausdruck „Frischkäse“ beim situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher in Verbindung mit Größe, Form und Verpackung, die sich innerhalb der üblichen Bandbreite der Verpackungen von Frischkäseprodukten halte, der irrige Eindruck entstehen, dass es sich bei den Produkten „wie Frischkäse“ um Milcherzeugnisse handele (LG Konstanz, Urteil vom 22.6.2017, Az. 7 O 25/16 KfH; F 8 0020/16).
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des EuGH vom 14.06.2017 >>
Verzeichnis der Ausnahmen: Beschluss 2010/791/EU vom 20.12.2010 >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
Jahresbericht Lebensmittel 2016 >>
Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011) >>
ad
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig