Home News EuGH prüft Vereinbarkeit von Regelung zum Wertersatz bei Ersatzlieferung mit EU-Richtlinie – Generalanwältin sieht in Schlussanträgen Verstoß gegen EU-Recht

EuGH prüft Vereinbarkeit von Regelung zum Wertersatz bei Ersatzlieferung mit EU-Richtlinie – Generalanwältin sieht in Schlussanträgen Verstoß gegen EU-Recht

Gestern hat die Generalanwältin in der Rechtssache C -404/06 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ihre Schlussanträge vorgelegt. Darin gelangt sie zu der Auffassung, dass die im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthaltene Bestimmung des § 439 Abs. 4 BGB, wonach der Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf im Falle einer Ersatzlieferung vom Käufer Wertersatz für die Nutzung der zunächst mangelhaft gelieferten Sache verlangen kann, gegen die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt.

Gestern hat die Generalanwältin in der Rechtssache C -404/06 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ihre Schlussanträge vorgelegt. Darin gelangt sie zu der Auffassung, dass die im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthaltene Bestimmung des § 439 Abs. 4 BGB, wonach der Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf im Falle einer Ersatzlieferung vom Käufer Wertersatz für die Nutzung der zunächst mangelhaft gelieferten Sache verlangen kann, gegen die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt. Mit der nun anstehenden Entscheidung des EuGH wird eine für den Handel wichtige Frage geklärt werden, da viele Händler eine der BGB-Vorschrift entsprechende Regelung zum Wertersatz auch in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen haben.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Käuferin im Jahr 2002 bei einem Versandhandelsunternehmen einen Herd gekauft. Die Emailleschicht des Backofens löste sich im Januar 2004, weshalb die Käuferin Ersatzlieferung verlangte. Das mangelhafte Gerät gab sie dem Unternehmen zurück. Dieses verlangte Nutzungsersatz für die Dauer der Nutzung des mangelhaften Geräts auf der Grundlage des § 439 Abs. 4 BGB.

Nachdem die Vorinstanzen Landgericht Nürnberg-Fürth und Oberlandesgericht Nürnberg befunden hatten, dass dem Unternehmen entgegen der gesetzlichen Regelung ein Nutzungsersatz nicht zustehe, wurde dem Bundesgerichtshof nach Revision die Sache zur Entscheidung vorgelegt. Dieser bezweifelte, dass die deutsche Regelung im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 1999/44 stehe, wonach die Ersatzlieferung „unentgeltlich“ und „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher“ erfolgen müsse. Vor diesem Hintergrund hat der BGH diese Frage im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Quelle und weiterführende Informationen:

Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache C -404/06 vom 15.11.2007 >>

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.08.2006 >>

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.08.2006, VIII ZR 200/05 >>

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