Home News EuGH: Parfum-Vergleichslisten unzulässig – Billig-Parfums dürfen sich in Vergleichslisten nicht auf das teure Original-Parfum beziehen

EuGH: Parfum-Vergleichslisten unzulässig – Billig-Parfums dürfen sich in Vergleichslisten nicht auf das teure Original-Parfum beziehen

Die Verwendung von Parfum-Vergleichslisten stellt eine wettbewerbswidrige vergleichende Werbung dar, die den guten Ruf einer Marke unzulässig ausnutzt.

Die Verwendung von Parfum-Vergleichslisten stellt eine wettbewerbswidrige vergleichende Werbung dar, die den guten Ruf einer Marke unzulässig ausnutzt.

Ein Hersteller von weltweit bekannten Luxusparfums hatte gegen einen Anbieter von Billig-Parfums geklagt. Der Anbieter der Billig-Parfums verkauft Imitate der teuren Original-Düfte. Zum besseren Verkauf erhielten die Einzelhändler der Billig-Parfums Vergleichslisten, die durch die Angabe des Namens des Luxusparfums darauf hinwiesen, welchen Originalduft das vertriebene Billig-Parfum imitiert. Zusätzlich wiesen die zum Verkauf der Imitationen verwendeten Flakons und Parfumschachteln eine allgemeine Ähnlichkeit mit den teuren Luxusmarken auf. Die Original-Parfums sind jeweils durch Wort- und Bildmarken geschützt.

Die Vergleichslisten brachten dem Billig-Anbieter einen Vorteil beim Vertrieb seiner Waren, allerdings ohne für das Publikum eine Verwechslungsgefahr mit sich zu bringen oder die Marke zu schädigen oder die Gefahr einer solchen Schädigung zu schaffen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte daher die spannende Frage zu entscheiden, ob ein Dritter, der ein Zeichen benutzt, das einer Marke mit Wertschätzung ähnelt, die Marke in unlauterer Weise ausnutzt, wenn ihm diese Benutzung einen Vorteil beim Vertrieb seiner Waren verschafft, ohne aber für das Publikum eine Verwechslungsgefahr mit sich zu bringen oder den Inhaber der Marke zu schädigen.

Diese Frage bejaht der EuGH. Er sieht in der Verwendung des Markennamens in der Vergleichsliste eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke durch den Dritten, da dieser durch die Verwendung versucht, sich in die Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren. Der Anbieter der Billig-Parfums nutzt -ohne finanzielle Gegenleistung- die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images der bekannten Marke aus.

Die Vergleichslisten sind daher als eine unzulässige vergleichende Werbung einzustufen. Denn eine vergleichende Werbung, die ausdrücklich erwähnt, dass die zu verkaufende Ware, eine Imitation eines weltweit bekannten Parfums ist, nutzt den guten Ruf dieser Marke auf unerlaubte Weise aus.

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-487/07

Weiterführende Informationen:

Pressemitteilung des EuGH Nr. 54/09 >>

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-487/07 >>

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