Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Bestell-Button bei Online-Bestellungen klar auf eine Zahlungsverpflichtung hinweisen muss, selbst wenn diese von einer weiteren Bedingung abhängt (Urteil vom 31.05.2024, Az. C-400/22, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale).
Legal-Tech-Inkassodienstleister gegen Vermieter
Ein Mieter aus Deutschland, dessen monatliche Miete die erlaubte Höchstgrenze überschritt, beauftragte einen Legal-Tech-Inkassodienstleister mit der Rückforderung von überhöhter Miete gegen seine Vermieter. Bei der Beauftragung stimmte der Mieter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstleisters zu. Aus den Bedingungen ergab sich, dass der Dienstleister im Erfolgsfall ein Drittel der ersparten Jahresmiete vom Mieter erhalten sollte. Der Bestell-Button enthielt jedoch keinen Hinweis auf die möglicherweise entstehende Zahlungspflicht. Die Vermieter hielten diese Gestaltung für unwirksam. Daraus folgte aus ihrer Sicht, dass der Vertrag zwischen Legal-Tech-Inkassodienstleister und Mieter nichtig sei, sodass der Dienstleister nicht gegen die Vermieter vorgehen dürfe.
Strenge Linie des EuGH
Der EuGH stellte klar, dass gemäß der Verbraucherrechterichtlinie der Dienstleister den Mieter vor dem Vertragsschluss über Zahlungspflichten informieren müsse. Laut EuGH gelte dies auch, wenn die Zahlungspflicht erst bei erfolgreicher Durchsetzung der Rechte eintrete. Der Gerichtshof entschied, dass die Informationspflicht des Unternehmers unabhängig davon bestehe, ob die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers unbedingt sei oder erst nach dem Eintritt einer Bedingung bestehe.
Das Urteil unterstreicht einmal mehr die Bedeutung des Bestell-Buttons. Erforderlich ist eine Schaltfläche mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich deutlichen Formulierung.
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kok
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