Home News EuGH: Mangelnde Verfügbarkeit einer beworbenen Ware kann die „geschäftliche Entscheidung“ eines Verbrauchers beeinflussen

EuGH: Mangelnde Verfügbarkeit einer beworbenen Ware kann die „geschäftliche Entscheidung“ eines Verbrauchers beeinflussen

Eine italienische Supermarktkette hatte in einer zweiwöchigen Werbeaktion u.a. einen Laptop zu einem Sonderpreis angeboten. Diesen konnte ein Verbraucher allerdings in dem von ihm aufgesuchten Supermarkt in dem beworbenen Zeitraum nicht erwerben.

Mit seiner Vorlagefrage möchte das italienische Gericht vom EuGH wissen, ob eine Werbung allein deshalb „irreführend“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 ist, weil sie falsche Angaben enthält oder geeignet ist den Durchschnittsverbraucher zu täuschen, oder ob es zusätzlich noch erforderlich ist, dass die Werbung den Verbraucher zu einer „geschäftlichen Entscheidung“ veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Eine italienische Supermarktkette hatte in einer zweiwöchigen Werbeaktion u.a. einen Laptop zu einem Sonderpreis angeboten. Diesen konnte ein Verbraucher allerdings in dem von ihm aufgesuchten Supermarkt in dem beworbenen Zeitraum nicht erwerben.

Mit seiner Vorlagefrage möchte das italienische Gericht vom EuGH wissen, ob eine Werbung allein deshalb „irreführend“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 ist, weil sie falsche Angaben enthält oder geeignet ist den Durchschnittsverbraucher zu täuschen, oder ob es zusätzlich noch erforderlich ist, dass die Werbung den Verbraucher zu einer „geschäftlichen Entscheidung“ veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Der EuGH führt in seinem Urteil aus, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (Urteil vom 19.12.2013, Rs C-281/12). Dabei geht er näher auf die Tragweite des Begriffs „geschäftlichen Entscheidung“ ein. Diese ist im vorliegenden Fall besonders interessant, da es aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit nicht zu einer Entscheidung über den Kauf kam.

Die sechste Kammer des Gerichtshofs warf daher die Frage auf, ob es bei dem Merkmal der „geschäftlichen Entscheidung“ nur um die tatsächliche Kaufentscheidung gehe oder ob Handlungen, die einen möglichen Kauf vorbereiten – wie der Weg des Verbrauchers zum Geschäft oder das Betreten des Geschäfts – als geschäftliche Entscheidungen im Sinne der Richtlinie angesehen werden können.

Der EuGH hält in seinem Urteil fest, dass nach dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29 der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ weit definiert wird. Es gehe hierbei deshalb nicht nur um die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch um damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie z.B. das Betreten des Geschäfts. Nach Ansicht des EuGH ist damit Art. 2 Buchst. k der Richtlinie dahin auszulegen, dass der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ sämtliche Entscheidungen erfasst, die mit der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts unmittelbar zusammenhängen.

Weiterführende Hinweise

Urteil des Gerichtshofs C-281/12 >>

cb

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