Der EuGH hat entschieden, dass der Lebensmittelunternehmer die Beweislast für gesundheitsbezogene Angaben trägt, deren Zulassung beantragt, aber noch nicht geprüft wurde, Art. 28 Abs. 5 Health Claims Verordnung (HCVO) (EuGH, Urteil vom 10.09.2020, Rechtssache C-363/19 – Konsumentombudsmannen ./. Mezina AB). Dies betrifft insbesondere Health Claims zu „Botanicals“, also Pflanzen und Pflanzenstoffe, da über zahlreiche Zulassungsanträge noch nicht entschieden wurde.
Der EuGH begründete die Beweislast des Lebensmittelunternehmers mit dem Wortlaut der Art. 28 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 2 HCVO, nach denen dieser die „Verantwortung“ trage und die Verwendung der Angaben „begründen“ müsse.
Das Beweismaß bestimme sich nach Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 HCVO, nach denen allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise erforderlich seien. Es müsse eine objektive, wissenschaftliche Grundlage über die positive Wirkung der Stoffe gegeben sein. Erforderlich sei eine ausreichende Einigkeit in der Wissenschaft. Die Aussagen müssten wissenschaftlich abgesichert sein und alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten müssten berücksichtigt und Nachweise abgewogen werden. Nicht erforderlich sei hingegen, dass der Lebensmittelunternehmer eigene Nachweise erbringe und selbst wissenschaftliche Studien durchführe oder durchführen lasse. Vielmehr könnten die Nachweise aus dem Dossier des Antrags in die Liste gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO oder Nachweise aus anderen Quellen vorgelegt werden. Welche Beweismittel zulässig seien und wie diese zu erlangen seien, bestimme sich nach nationalem Recht.
Zugleich entschied der EuGH, dass die Bestimmungen der HCVO als Sonderregelungen den Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) vorgehen, sofern sie mit diesen kollidieren.
Auch der BGH hatte in seiner Entscheidung „Vitalpilze“ eine Beweislast des Lebensmittelunternehmers bei entsprechenden Aussagen angenommen, damals aber ausdrücklich keinen Anlass für eine Vorlage an den EuGH gesehen (BGH, Urteil vom 17.01.2013, I ZR 5/12 – Vitalpilze).
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