Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine in Österreich produzierte und in Deutschland vertriebene Konfitüre mit der Bezeichnung „Konfitüre extra“ den Konservierungsstoff Kaliumsorbat (E 202) enthalten darf (Rechtssache C- 366/08). Dies ist gemäß der Richtlinie (RL) 95/2 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel nur dann zulässig, wenn die Konfitüre zuckerarm ist. Das ist eine Konfitüre aber nur dann, wenn sie im Brennwert (Zuckergehalt) signifikant gegenüber dem ursprünglichen Lebensmittel vermindert auf den Markt kommt. Da die im Rechtstreit betroffene „Konfitüre extra“ lediglich einen Trockenmassegehalt von 58 % (statt 60%) aufwies, war sie nach der Bewertung des EuGH nicht zuckerarm i.S.d. Richtlinie. Dies bedeutet, dass sie den Konservierungsstoff Kaliumsorbat nicht enthalten darf.
Das Landgericht München (Az. 9 HK O 7105/03) hatte auf die Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die betroffene Konfitüre weder der deutschen noch der österreichischen Konfitürenverordnung entspreche. Die Richter des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht München (Az. 29 U 4729/07) haben dem EuGH die Frage gestellt, ob eine Zulassung von Kaliumsorbat (E 202) in „Konfitüre extra“ nach der RL 95/2 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel zulässig ist und ob eine Konfitüre mit einer Trockenmasse von 58 % zuckerarm sei. Der EuGH ist der Auffassung, dass sowohl „einfache Konfitüren“ als auch „Konfitüren extra“ in den Anwendungsbereich der RL fallen. Die Konfitüre extra mit einem Trockenmassgehalt von 58% sei nicht signifikant im Zuckergehalt verringert, also nicht zuckerarm in Sinne der Richtlinie.
Damit wird das Oberlandesgericht München nun festzustellen haben, dass die „Konfitüre extra“ der Beklagten den Konservierungsstoff Kaliumsorbat (E 202) nicht enthalten darf mit der Folge, dass sie in Deutschland ohne Änderung der Rezeptur nicht vertrieben werden kann.
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