Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht nicht, wenn die Waren nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind (Art. 16 lit. c) EU-Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU (VRRL), § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmer mit der Herstellung der bestellten Ware noch nicht begonnen hat. So entschied es der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil zum Kauf einer Einbauküche (EuGH, Urteil vom 21.10.2020, Az. C-529/19).
Sachverhalt
Eine Verbraucherin kaufte bei einem Möbelhändler außerhalb seiner Geschäftsräume eine Einbauküche. Noch bevor der Unternehmer mit der Herstellung der Küche begonnen hatte, erklärte sie den Widerruf des Vertrages. Gleichwohl fertigte der Möbelhändler die Küche und klagte gegen die Verbraucherin auf Abnahme der Küche und Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Der EuGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Verbraucherin ein Widerrufsrecht zustand.
Entscheidungsgründe
Der EuGH befand, dass das Widerrufsrecht der Verbraucherin ausgeschlossen war. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Unternehmer mit der Herstellung der bestellten Küche im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht begonnen habe.
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht nicht, wenn die bestellte Ware nach Kundenspezifikation angefertigt wird oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist (Art. 16 lit. c) VRRL). Nach Auffassung des EuGH hängt dieser Ausschluss des Widerrufsrechts – im Gegensatz zu anderen Ausschlusstatbeständen – nicht vom Eintritt irgendeines Ereignisses ab. Die Ausnahme vom Widerrufsrecht – Anfertigung nach Kundenspezifikation oder Zuschnitt auf persönliche Käuferbedürfnisse – gehöre zum Gegenstand des Vertrages. Es komme nicht darauf an, ob der Unternehmer mit der Herstellung der Ware schon begonnen habe.
Auswirkungen
Das Urteil des EuGH hat Bedeutung für alle Waren, die nach Verbraucherspezifikation angefertigt werden. Das ist der Fall, wenn sie „nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Entscheidung durch den Verbraucher erforderlich ist“ (Art. 2 Nr. 4 VRRL). Das trifft beispielsweise auf Fahrräder zu, die der Händler aus industriell vorgefertigten Teilen nach den speziellen Wünschen des Verbrauchers zusammenbaut. Das Widerrufsrecht besteht damit von Vornherein nicht. Unerheblich ist der Umstand, ob der Unternehmer mit dem Zusammenbau des Fahrrades begonnen hat.
Weiterführende Informationen
wn
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