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EuGH: Importierte Lebensmittel dürfen EU-Bio-Logo nur bei vollständiger Einhaltung der EU-Vorgaben tragen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Lebensmittel aus Drittländern das EU-Bio-Logo nur dann verwenden dürfen, wenn sie allen Vorgaben des Unionsrechts entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn die Produktionsvorschriften des Drittlands als gleichwertig zu den EU-Regelungen anerkannt sind (Urteil vom 04.10.2024, Rs. C-240/23, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale).

Hintergrund: Ungleichbehandlung

Ein deutscher Getränkehersteller produziert ein Getränk, eine Mischung aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen, welches das EU-Bio-Logo trug. Es enthielt jedoch nicht pflanzliche Vitamine und Eisengluconat – ein Verstoß gegen die EU-Verordnung (EU) 2018/848 über die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Diese erlaubt den Zusatz solcher Stoffe nur dann, wenn deren Verwendung gesetzlich vorgeschrieben ist. Die zuständigen Behörden ordneten daher an, das EU-Bio-Logo von der Verpackung zu entfernen.

Der Hersteller zog dagegen vor Gericht und argumentierte, dass ein vergleichbares Produkt aus den USA, das ebenfalls nicht pflanzliche Vitamine enthält, weiterhin das EU-Bio-Logo verwenden dürfe. Das Produkt enthalte ebenfalls nicht pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe, werde jedoch nicht mit einem vergleichbaren Verbot belegt. Die USA seien als Drittland anerkannt, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften als gleichwertig zu denen der EU gelten. Diese Anerkennung erlaube es amerikanischen Konkurrenzprodukten, das EU-Bio-Logo sowie Bezeichnungen im Zusammenhang mit ökologischer/biologischer Produktion zu verwenden, sofern sie den US-Produktionsvorschriften entsprechen, auch wenn sie nicht den Anforderungen des Unionsrechts genügen.

EuGH: Strenge Einhaltung der EU-Vorgaben erforderlich

Der EuGH stellte klar, dass Produkte aus Drittländern das EU-Bio-Logo nur dann verwenden dürfen, wenn sie in vollem Umfang den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen. Eine Anerkennung der Produktionsvorschriften als gleichwertig reiche nicht aus, um das Bio-Logo oder entsprechende Bezeichnungen nutzen zu dürfen.

Dies diene laut EuGH dem Schutz des fairen Wettbewerbs und der Verbraucher. Das EU-Bio-Logo signalisiere den Verbrauchern, dass das Produkt alle strengen EU-Vorgaben erfüllt und nicht nur gleichwertigen Standards entspricht. Ohne diese strenge Kontrolle bestehe die Gefahr der Irreführung der Verbraucher.

Drittland-Logos weiterhin erlaubt

Der EuGH betonte jedoch, dass Drittländer ihre eigenen Bio-Logos in der EU verwenden dürfen, auch wenn diese Begriffe enthalten, die auf ökologische Produktion hinweisen. Solche Logos erweckten nicht den Eindruck, dass das Produkt den EU-Vorschriften vollständig entspricht.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>

Zur Pressemitteilung des EuGH >>

sm/nas

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