Der EuGH hat über die Auslegung der für Spirituosen geltenden Unionsregeln über den Schutz eingetragener geografischer Angaben, insbesondere über den Begriff der „Anspielung“ aus Art. 16 lit. b Spirituosen-Verordnung (110/2008/EG), entschieden (Urteil v. 07.06.2018, Rs. C-44/17).
Ein deutscher Unternehmer hatte über eine Webseite den Whisky „Glen Buchenbach“ vertrieben, welcher in Baden-Württemberg hergestellt wird. Das Etikett der Whiskyflaschen enthielt die vollständige Anschrift des deutschen Erzeugers, die Zeichnung eines Waldhorns und die Angaben „Waldhornbrennerei, Glen Buchenbach, Swabian Single Malt Whisky, 500 ml, 40 % vol, deutsches Erzeugnis, hergestellt in den Berglen“.
Die Scotch Whisky Association ging gegen die Verwendung der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ vor und erhob Unterlassungsklage vor dem LG Hamburg. Sie war der Ansicht, dass die Verwendung des Ausdrucks „Glen“ für diesen Whisky, die eingetragene geografische Angabe „Scotch Whisky“ beeinträchtige. Das Landgericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Auslegung des Art. 16 Spirituosen-VO zur Klärung vor (Beschluss v. 19.01.2017, Az. 327 O 127/16).
Der EuGH führte nun aus, dass eine „indirekte gewerbliche Verwendung“ einer eingetragenen geografischen Angabe nur dann vorliege, wenn der streitige Bestandteil in einer Form verwendet werde, die mit dieser Angabe identisch oder ihr klanglich und/ oder visuell ähnlich sei. Ob eine „Anspielung“ auf die geschützte geografische Angabe vorliege, sei danach zu beurteilen, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger europäischer Durchschnittsverbraucher durch den Namen des Erzeugnisses dazu veranlasst werde, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt. Dies bedeute, dass es für eine „Anspielung“ auf die geschützte geografische Angabe nicht genüge, wenn der streitige Bestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen nur eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem Gebiet wecken würde. Bei der Beurteilung seien u. a. die Kriterien des teilweisen Einschlusses der geschützten geografischen Angabe in die streitige Bezeichnung, der klanglichen und/ oder visuellen Ähnlichkeit oder der inhaltlichen Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen. Zudem könne eine „Anspielung“ auch dann vorliegen, wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben sei oder die geschützte Bezeichnung mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Marke“, „Geschmack“ oder dergleichen verwendet werde.
Das Landgericht Hamburg wird nun prüfen müssen, ob ein europäischer Durchschnittsverbraucher unmittelbar an die geschützte geografische Angabe „Scotch Whisky“ denkt, wenn er ein vergleichbares Erzeugnis mit der Bezeichnung „Glen“ vor sich hat.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des EuGH v. 07.06.2018 >>
Urteil des EuGH v. 07.06.2018 im Volltext (aus der EU-Rechtsprechungsdatenbank curia.europa) >>
Entscheidung der Vorinstanz im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
Vorabentscheidungsersuchen des LG Hamburg, Beschluss v. 19.01.2017, Az. 327 O 127/16 >>
hg/lk
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