Die Praxis, dass Online-Portale beim Verkauf von Flugscheinen fakultative Nebenleistungen, insbesondere eine Reiserücktrittsversicherung mit einer Voreinstellung versehen hatten, die vom Kunden dann ausdrücklich im Wege des Opt-out abgewählt werden musste, hatte die Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit mehrfach beschäftigt. Auch die Wettbewerbszentrale hatte hierüber mehrfach berichtet – vgl. Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 11.06.2012 >>.
Nunmehr liegt die lang erwartete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vor, der sich mit dieser Fragestellung aufgrund eines Vorlagenbeschlusses des Oberlandesgerichts Köln zu befassen hatte. In seiner Entscheidung vom 19.07.2012 (Rechtssache C-112/11) stellt der Europäische Gerichtshof klar, dass die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen (Artikel 23 VO(EG) Nr. 1008/2008) es erfordern, dass eine Reiserücktrittsversicherung als fakultative Zusatzleistung beim Verkauf von Flugscheinen nur in der Weise angeboten werden darf, dass eine ausdrückliche Annahme im Wege des Opt-in erfolgt. Ferner macht der EuGH deutlich, dass dies nicht nur beim Angebot einer Fluggesellschaft, sondern auch beim Angebot eines Vermittlers von Flugreisen gilt. Ausschlaggebend ist allein, dass die Reiserücktrittsversicherung zusammen mit der Flugreise angeboten und abgerechnet wird.
Damit bestätigt der EuGH die bisherige Praxis der deutschen Wettbewerbsgerichte, die die Voreinstellung einer optionalen Reiserücktrittsversicherung bei der Buchung von Flugscheinen als verordnungs- und damit wettbewerbswidrig angesehen hatten.
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hfs
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