Home Digitale Welt E-Commerce EuGH: Ein gestiegener Preis kann kein „Highlight“ sein

EuGH: Ein gestiegener Preis kann kein „Highlight“ sein

Nach einem Urteil des EuGH vom heutigen Tag muss sich die Werbung für Preisermäßigungen (beispielsweise mit prozentualen Rabatten oder Begriffen wie „Preis-Highlight“) auf den niedrigsten Preis innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung beziehen  (EuGH, Urteil vom 26.09.2024., Rs. C-330/23). Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem mit den spezifischen Zielen der dem Urteil zugrundeliegenden europäischen Preisangabenrichtlinie. Die Verbraucherinformation soll verbessert und der Vergleich der Verkaufspreise von Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, erleichtert werden. Konkret sollen Händler an sog. „Preisschaukelei“ gehindert werden, bei welcher sie Preise vor einer Preisreduzierung erhöhen, um sodann mit hohen Rabatten zu werben.

Hintergrund

Nach der europäischen Preisangabenrichtlinie muss inzwischen bei jeder Werbung mit einer Preisermäßigung der niedrigste Preis angegeben werden, der in einem Zeitraum von 30 Tagen vor dieser Preisermäßigung verlangt wurde (sog. „Referenzpreis“). In Deutschland setzt § 11 Preisangabenverordnung diese Vorgabe um. Die Einzelheiten sind aktuell sehr umstritten.

Zwei Streitfragen beantwortet nun der EuGH. Grund für die rechtliche Auseinandersetzung war ein Werbeprospekt eines Lebensmitteldiscounters. Das Unternehmen hatte mit prozentualen Preisreduzierungen und dem Begriff „Preis-Highlight“ geworben. Dabei gab es den Referenzpreis ebenfalls an. In der Preiswerbung nahm der Discounter mit Angaben wie „-23%“ jedoch auf den vor der Preisreduzierung geltenden, höheren Preis Bezug. Den niedrigeren „Referenzpreis“ gab der Discounter zusätzlich an.

Ob eine Bezugnahme allein auf den „Referenzpreis“ bei derartiger Preiswerbung verpflichtend ist, ist dem Wortlaut der Richtlinie nicht zu entnehmen. Eine Verbraucherzentrale bejahte eine solche Pflicht. Sie klagte gegen den Discounter und stützte ihre Auffassung unter anderem auf die Leitlinien der EU-Kommission zur Auslegung der Richtlinie. Das Unternehmen gab bezüglich des Begriffs „Preis-Highlight“ in dem Verfahren an, dass alle bis auf einen Mitbewerber höhere Preise für das beworbene Produkt verlangten und vertrat eine andere Auffassung zu der Frage des Bezugspunktes der Preiswerbung.

Den Rechtsstreit nahm das LG Düsseldorf zum Anlass, dem EuGH zwei Fragen vorzulegen. Die Antwort auf die erste Frage sollte Klarheit darüber bringen, ob die Preisangabenrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass ein Prozentsatz, der in einer Bekanntgabe einer Preisermäßigung genannt wird, ausschließlich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung (sog. Referenzpreis) bezogen sein darf.

Weiter stellte das Gericht dem EuGH die Frage, ob die Richtlinie dahin auszulegen sei, dass Hervorhebungen, mit denen die Preisgünstigkeit eines Angebots unterstrichen werden soll (wie beispielsweise die Bezeichnung des Preises als „Preis-Highlight“) sich auf diesen niedrigsten Preis beziehen müssen. Einfach gefragt: Ist es noch ein „Preis-Highlight“, wenn der Referenzpreis genauso günstig ist?

Mit dieser Entscheidung machte der EuGH strenge Vorgaben: Bezugspunkt muss der Referenzpreis sein

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung Nr. 152/24 des EuGH vom 26.09.2024 >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>

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