Home News EuGH bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale: Auch für Krankenkassen gilt das Wettbewerbsrecht

EuGH bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale: Auch für Krankenkassen gilt das Wettbewerbsrecht

Mit Urteil vom 3.10.2013 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Mitgliederwerbung einer Krankenkasse dem Wettbewerbsrecht unterliegt (Rs. C-59/12). Krankenkassen seien in diesem Zusammenhang als Gewerbetreibende im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen. Folglich müssten sich deren Werbeaktivitäten auch am Wettbewerbsrecht messen lassen.

Mit Urteil vom 3.10.2013 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Mitgliederwerbung einer Krankenkasse dem Wettbewerbsrecht unterliegt (Rs. C-59/12). Krankenkassen seien in diesem Zusammenhang als Gewerbetreibende im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen. Folglich müssten sich deren Werbeaktivitäten auch am Wettbewerbsrecht messen lassen.

Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass diese Richtlinie für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist. Trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe ist eine solche Einrichtung als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie anzusehen, für den das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt.“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem EuGH in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Begriffs „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vorgelegt. Im konkreten Fall hatte die Wettbewerbszentrale die Werbung einer Krankenkasse als irreführend beanstandet und schließlich Klage erhoben, weil diese in ihrer Werbung gegenüber den eigenen Mitgliedern behauptet hatte, dass – wer die Kasse verlasse – sich für 18 Monate an die neue Krankenkasse binde, weshalb den Mitgliedern attraktive Prämien entgingen und sie am Ende draufzahlen müssten, wenn die neue Kasse einen Zusatzbeitrag erheben müsse. Dabei hatte sie allerdings unterschlagen, dass gerade für den Fall der Erhebung eines Zusatzbeitrages der Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht hat. Er ist eben nicht 18 Monate an die neue Kasse gebunden. Der BGH wollte zwar dem Irreführungsvorwurf folgen, hatte allerdings Zweifel, ob Krankenkassen als Gewerbetreibende handeln und den Regelungen des UWG unterliegen.
Diese Frage hat der EuGH nun geklärt und damit die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt. „Wir begrüßen diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs“, erklärte Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. „Verbraucher und Wettbewerber müssen sich darauf verlassen können, dass sich auch die Krankenkassen beim Kampf um die Kunden an die Maßstäbe eines lauteren Wettbewerbs halten. Im Bereich der Mitgliederwerbung, der als solcher nicht sozialrechtlich geregelt ist, kann es kein Sonderrecht für Krankenkassen geben“, betonte Münker weiter.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung des EuGH vom 03.10.2013 >>
EuGH, Urteil vom 03.10.2013, Rs. C-59/12 >>

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

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