EUGH beantwortet Vorlagefrage zur Auslegung der Richtlinie über elektrische Betriebsmittel
Die Wettbewerbszentrale hat gegenüber einem Hersteller dessen CE-Kennzeichnung von Steckverbindergehäusen beanstandet (F 5 0356/10). Es handelt sich dabei um Gehäuse, die in der Industrie verwendet werden und nach Vervollständigung mit elektrischen Bauteilen des Gehäuseherstellers oder auch von Fremdanbietern vervollständigt in Industrieanlagen eingebaut
Die Wettbewerbszentrale hat gegenüber einem Hersteller dessen CE-Kennzeichnung von Steckverbindergehäusen beanstandet (F 5 0356/10). Es handelt sich dabei um Gehäuse, die in der Industrie verwendet werden und nach Vervollständigung mit elektrischen Bauteilen des Gehäuseherstellers oder auch von Fremdanbietern vervollständigt in Industrieanlagen eingebaut werden (siehe Foto). Der Hersteller hatte das noch nicht mit elektrischen Bauteilen bestückte Gehäuse mit einer CE-Kennzeichnung versehen.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die CE-Kennzeichnung des Gehäuses u. a. als irreführend und erhob nach Nichtabgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung beim Landgericht Köln Klage auf Unterlassung (LG Köln, Az. 84 U 23/11).
Im Zuge des Prozessverfahrens berief sich der beklagte Hersteller u. a. darauf, dass die Kennzeichnung für das Gehäuse als elektrisches Betriebsmittel im Sinne der Richtlinie 2006/95/EG zulässig sei. Das Landgericht Köln legte dem Europäischen Gerichtshof die in der Elektrobranche umstrittene Frage vor, ob Artikel 1 dieser Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass das entsprechende Gehäuse unter den Begriff „elektrische Betriebsmittel“ im Sinne der Richtlinie fallen und daher mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen sind.
Der EUGH (AZ C-132/13) führte in dem Verfahren eine mündliche Verhandlung am 29. Januar 2014 durch, in der er u. a. auch die streitgegenständlichen Gehäuse in Augenschein nahm. Mit Entscheidung vom 13. März 2014 beantwortete er dann die Vorlagefrage des Landgerichts Köln dahingehend, dass es sich bei diesen streitgegenständlichen Steckverbindergehäusen tatsächlich um „elektrische Betriebsmittel“ im Sinne der Richtlinie 2006/95/EG handelt, allerdings mit der Einschränkung, dass diese nur dann mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind „sofern ihre Konformität mit den Sicherheitsanforderungen, in Bezug auf die sie kontrolliert worden sind, durch ihren ordnungsgemäßen und ihrer Bestimmung entsprechenden Einbau keinesfalls beeinträchtigt werden kann“. In seiner Begründung legt der EUGH dar, dass eine CE-Kennzeichnung nicht auf einem Bauteil angebracht werden darf, dessen Sicherheit nicht abschließend beurteilt werden kann. Unter solchen Umständen könne die CE-Kennzeichnung auf dem Bauteil irreführend sein. Das Landgericht Köln wird nunmehr zu entscheiden haben, ob dies auf das streitgegenständliche Steckverbindergehäuse zutrifft. pbg
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