In einer aktuellen Entscheidung hat das EuG die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (665/2013/EU) für nichtig erklärt (Urteil v. 08.11.2018, Rs. T-544/13 RENV).
Die Dyson Ltd hatte Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung erhoben. Sie vermarktet Staubsauger ohne Staubbeutel. Ihrer Ansicht nach führe die Verordnung Verbraucher in Bezug auf die Energieeffizienz der Staubsauger in die Irre, da die Leistung mit leerem Behälter gemessen werde und damit nicht „während des Gebrauchs“.
Das EuG wies die Klage zunächst ab (Urteil v. 11.11.2015, Rs. T-544/13). Dyson legte aber Rechtsmittel ein. Diesem gab der EuGH am 11.05.2017 statt (Urteil v. 11.05.2017, Rs. C-44/16).
In seinem Urteil führte das EuG weiter aus, dass die Information des Verbrauchers über die Energieeffizienz des Geräts während des Gebrauchs ein wesentliches Ziel der Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung (2010/30/EU) sei. Um sich nicht über diesen wesentlichen Aspekt hinwegzusetzen, sei die Kommission bei Erstellung der Verordnung zur Ergänzung dieser Richtlinie verpflichtet gewesen, sich für eine Berechnungsmethode zu entscheiden, mit der die Energieeffizienz von Staubsaugern unter Bedingungen gemessen werden könne, die den tatsächlichen Bedingungen so nah wie möglich kämen. Dies bedeute, dass der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt sein müsse.
Die hingegen von der Kommission zur Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern gewählte Methode, bei der ein leerer Behälter zum Einsatz komme, stehe mit wesentlichen Aspekten der Richtlinie nicht in Einklang.
In einem anderen Verfahren hatte der EuGH noch im Juli dieses Jahres die Anbieter von Staubsaugern nicht als verpflichtet angesehen, im Rahmen der Werbung Einzelheiten über die Durchführung der dem Energielabel zu Grunde liegenden Tests offenzulegen (EuGH, Urteil v. 25.07.2018, Rs. C-632/16).
Weiterführende Informationen
Urteil im Volltext (aus der EU-Rechtsprechungsdatenbank curia.europa) >>
Entscheidung des EuGH zur Auslegung der Regelungen zur Energieverbrauchskennzeichnung bei Staubsaugern im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
EuGH, Urteil v. 25.07.2018, Rs. C-632/16 – Dyson Ltd, Dyson BV/BSH Home Appliances NV
lk/pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater