Rechtzeitig zum Weihnachtsgeschäft 2018 gilt die neue Geoblocking-Verordnung (2018/302/EU), die den grenzüberschreitenden Internethandel in der EU fördern soll. Beim Online-Shopping stoßen Käufer immer wieder auf Barrieren, die sie an grenzüberschreitenden Einkäufen hindern. Die Nutzer werden z. B. auf die jeweilige Internetseite ihres Landes umgeleitet, auch wenn sie lieber auf der Internetseite des Anbieters in einem anderen Land einkaufen würden (sog. „Länderumleitung“). Oder der Nutzer kann sich aufgrund seines Wohnsitzes oder seines aktuellen Aufenthaltsortes nicht auf einer Webseite registrieren. Auch die Nicht-Akzeptanz von Zahlungsmitteln aus einem anderen EU-Mitgliedstaat kann zu einer Hürde werden. Allgemein lässt sich sagen, dass beim Geoblocking für den Nutzer durch eine bestimmte Technik Internetinhalte regional gesperrt werden.
Die EU hat aufgrund dieser Hemmnisse am 28.02.2018 die neue Geoblocking-VO beschlossen. Sie wurde am 02.03.2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt gemäß Art. 11 der VO am 22.03.2018 in Kraft. Sie gilt allerdings erst ab dem 03.12.2018.
Die neue Geoblocking-Verordnung bezieht sich auf Waren und Dienstleistungen. Sie regelt in Art. 4 drei Situationen, in denen Anbieter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kunden nicht mehr unterschiedlich behandeln dürfen:
- beim Verkauf von Waren, allerdings ohne die Lieferung durch den Händler. Der Käufer muss die Ware selbst abholen oder die Lieferung selbst organisieren. Zum Beispiel muss sich ein Käufer aus Aachen seine in Belgien gekaufte Waschmaschine selber abholen.
- beim Verkauf von elektronisch erbrachten Dienstleistungen wie z. B. Cloud-Diensten, Webhosting und die Bereitstellung von Firewalls. Auch ein Deutscher kann nun Cloud-Dienste in Frankreich in Anspruch nehmen.
- beim Verkauf von Dienstleistungen, die an einem bestimmten Ort erbracht werden, wie z. B. die Buchung von Hotelzimmern, der Autovermietung oder Tickets für Konzerte.
Außerdem müssen Anbieter nach Art. 5 der Verordnung ihren Kunden aus dem europäischen Ausland dieselben Zahlungsmöglichkeiten wie ihren inländischen Kunden gewähren.
Ausgenommen sind momentan noch urheberrechtlich geschützte Güter, wie z. B. Filme, Musik oder Bücher. Diese Ausnahme soll die Kommission aber nach zwei Jahren überprüfen (Art. 9).
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie v. 22.03.2018 >>
Geoblocking-VO (2018/302/EU) >>
cb
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