Nach Auffassung des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verletzt Google in diesem Fall keine Markenrechte. Zu diesem Ergebnis kommt der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen in einer von einem französischen Gericht vorgelegten Frage an den Europäischen Gerichtshof (verbundene Rechtssachen C 236/08, C 237/08 und C 238/08).
Dabei geht es um folgenden Sachverhalt:
Werbkunden können bei Google sogenannte AdWords buchen, das sind Anzeigen, die bei einer Suche in der rechten Werbeleiste bei Google erscheinen. Die Anzeigen dürfen nur eine bestimmte Anzahl von Zeichen enthalten und verfügen am Ende immer über einen Link zur Homepage des Werbenden. Bei der Eingabe bestimmter Marken in die Suche erscheinen in diesen bezahlten Anzeigen Nachahmungen der Markenprodukte oder ähnliche Produkte wie die der Marke. In Frankreich haben daraufhin Inhaber von Markenrechten Gerichtsverfahren gegen Google angestrengt, in denen es darum geht, ob die Nutzung von Stichwörtern, die den Marken entsprechen, im Anzeigensystem AdWords rechtmäßig ist. Das französische Gericht stellt dem EuGH daher die Frage, ob Google eine Markenverletzung begangen hat, indem es Anzeigenkunden solche Stichwörter zur Auswahl bereitstellt, und ob das Unternehmen für die in AdWords aufgeführten Inhalte haftbar gemacht werden kann.
Der Generalanwalt verneint beides. Es werde zwar eine Verbindung zwischen der Marke und dem Werbenden durch die Auflistung von Anzeigen (Ads) bei der Eingabe eines Markennamens hergestellt, allerdings stelle eine solche Verbindung keine Markenverletzung dar. Die bloße Anzeige relevanter Websites im Rahmen der Suche nach Stichwörtern reiche nicht aus, um bei den Verbrauchern eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Herkunft von Waren zu begründen. Den Internetnutzern sei bewusst, dass als Ergebnis einer Suche mit der Suchmaschine von Google nicht nur die Website des Markeninhabers erscheine. Manchmal werde noch nicht einmal nach der Internetseite der Marke gesucht, sondern gerade etwas anderes. Der Internetnutzer beurteile die Herkunft der Ware nämlich nicht nur aufgrund der Anzeige bei Google, sondern in Kombination mit der in der Anzeige angegeben Website. Markenrechte seien eben keine klassischen Eigentumsrechte, die den Markeninhaber berechtigen, die den Markeninhaber berechtigen, jegliche sonstige Nutzung auszuschließen.
Google haftet nach Auffassung des Generalanwalts auch nicht ohne weiteres für eine Markenverletzung. Statt jede mögliche Benutzung -einschließlich vieler rechtmäßiger und sogar erwünschter Benutzungen- auf der Grundlage des Markenschutzes verbieten zu können, müssten Markeninhaber besondere Umstände geltend machen, die Googles Haftung im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beeinträchtigung der Marke begründen.
Allerdings solle der Haftungsausschluss für Hosts nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr nicht für die in AdWord angezeigten Inhalte gelten.
Es bleibt nun abzuwarten wie der EuGH diese Sache entscheiden wird. Die Ansicht des Generalanwalts ist für den EuGH nicht bindend.
Weiterführende Informationen
Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C 236/08, C 237/08 und C 238/08 >>
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