Am Freitag hat die EU-Kommission die Ergebnisse des EU-weit durchgeführten Sweeps im Bereich Online-Kauf von Telekommunikationsdienstleistungen vorgestellt. Insgesamt sind in diesem Zusammenhang 207 Webseiten überprüft worden, auf denen Festnetz-/Mobilfunktelefonie, Internet sowie Streamingdienste angeboten wurden. Bei 163 dieser Webseiten liegen möglicherweise Verstöße gegen EU-Verbraucherschutzrecht vor, so die Kommission:
Werbung für vermeintlich kostenlose oder ermäßigte Pakete, die jedoch tatsächlich Teil eines gebündelten Pakets waren, das Fehlen eines Streitbeilegungssystems oder etwa die Tatsache, dass Anbieter Bedingungen einseitig ändern können, ohne den Verbraucher zu informieren, gehörten dabei zu den am häufigsten genannten Kritikpunkten.
Im nächsten Schritt sollen die 163 betreffenden Internetseiten von den national jeweils zuständigen Behörden näher überprüft werden, sodass sie ggf. korrigiert und mit EU-Verbraucherschutzrecht in Einklang gebracht werden können.
Was ist der „Sweep“?
Der Sweep ist eine europaweit durchgeführte Marktüberwachungsaktion, den jedes Jahr die Europäische Kommission koordiniert und der im Rahmen des europäischen Behördennetzwerks durchgeführt wird. Ziel der Überprüfung ist es festzustellen, ob die EU-Verbraucherschutzvorschriften eingehalten werden. Jedes Jahr bezieht sich die Überprüfung auf unterschiedliche Branchen und Rechtsbereiche, z.B. in 2016 auf Vergleichswebsites für Reisedienstleister oder in 2015 auf die Verbraucherrechte-Richtlinie.
Durchführung des Sweeps in Deutschland
Der Sweep wird in Deutschland vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) – als zentrale Verbindungsstelle für die europäische Zusammenarbeit im wirtschaftlichen Verbraucherschutz nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz – koordiniert, wobei auch der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und die Wettbewerbszentrale an der jeweiligen Überprüfung mitwirken.
Im Rahmen des Sweeps im Bereich Telekommunikationsdienstleistungen wurden für Deutschland rund 20 Internetseiten vom BMJV, dem vzbv und der Wettbewerbszentrale auf mögliche Verstöße durchgesehen. In den von der Wettbewerbszentrale geprüften sechs Fällen hat die Wettbewerbszentrale in zwei Fällen Verstöße gegen das Irreführungsverbot – wie beispielsweise in Bezug auf einen versteckten Regiozuschlag bei Nutzung von fremden Netzen – beanstandet. Beide Anbieter verpflichteten sich nach Beanstandung zur Unterlassung und änderten ihre Angebote entsprechend ab.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung der EU-Kommission vom 18.05.2018 (im Internetangebot der EU-Kommission) >>
Jahresbericht 2017 der Wettbewerbszentrale, Seite 55 >>
ug/es/jb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig