Die EU-Kommission hat heute die Ergebnisse eines EU-weiten Sweeps – einer Marktbeobachtung in den jeweiligen Mitgliedstaaten – vorgestellt. Im Fokus des in 2023 durchgeführten Sweeps stand das Influencer Marketing in Social Media – insbesondere die erforderliche Kennzeichnung von werblichen Inhalten in Posts, Reels, Shorts, Videos etc. auf Plattformen wie etwa Instagram, Tiktok oder Youtube.
Ergebnisse des Sweeps
Nach den Erkenntnissen der Kommission zeigt sich in der EU insgesamt folgendes Bild:
Bei EU-weit insgesamt 576 überprüften Influencer-Profilen habe man festgestellt, dass fast alle Influencer/-innen (97 %) regelmäßig kommerzielle Inhalte in ihren Beiträgen veröffentlichen. Gleichwohl hätten nur 20% entsprechende Inhalte systematisch als Werbung gekennzeichnet. Nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist es unter Transparenzgesichtspunkten erforderlich, dass der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung kenntlich gemacht wird.
Außerdem habe man bei 173 der in der EU überprüften Profile beobachtet, dass kein ausreichendes Impressum zur Verfügung stand.
Was ist der „Sweep“?
Der Sweep ist eine europaweit durchgeführte Marktüberwachungsaktion. Die Europäische Kommission koordiniert die Aktion im Rahmen des europäischen Behördennetzwerks (sog. CPC-Netzwerk). Ziel der Überprüfung ist es festzustellen, ob die verschiedenen EU-Verbraucherschutzvorschriften eingehalten werden. Jedes Jahr bezieht sich die Überprüfung auf unterschiedliche Branchen und Rechtsbereiche, z.B. unter anderem zuletzt auf sog. Dark Patterns, d.h. manipulative Geschäftspraktiken im E-Commerce in 2022 sowie auf Mietwagenvermittlungen. 2020 standen etwa „Greenwashing“-Aussagen im Fokus. 2019 erfolgten Sweeps zu Onlineshops, die Kleidung, Schuhe, Haushaltswaren und elektronische Geräte verkauften, wegen Widerrufsrechten und anderen Informationspflichten.
Durchführung des Sweeps in Deutschland
Den Sweep zum Thema „Influencer Marketing“ koordinierte in Deutschland das Umweltbundesamt (UBA). Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) und die Wettbewerbszentrale wirkten an der Überprüfung mit. Im Rahmen des jüngsten Sweeps untersuchten UBA, vzbv und Wettbewerbszentrale einige Social Media-Beiträge von Influencern auf mögliche Verstöße. Nach der vor etwa 1,5 Jahren erfolgten Änderung des § 5a Abs. 4 UWG sind Posts, die auf einer werblichen Kooperation beruhen, klar und eindeutig als werbliche Posts zu kennzeichnen. In einigen Fällen hat die Wettbewerbszentrale Verstöße gegen Kennzeichnungspflicht als Werbung sowie nicht hinreichende Impressa moniert. Die Fälle konnten bereits überwiegend außergerichtlich durch entsprechende Unterlassungsverpflichtungen und Kennzeichnungen der betreffenden Posts geklärt werden.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung der EU-Kommission vom 14.02.2024 (im Internetangebot der EU-Kommission) >>
Pressemitteilung des Umweltbundesamtes (UBA) vom 14.02.2024 (im Internetangebot des UBA) >>
ug
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