Nach Auffassung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Yves Bot dürfen Apotheken nur von zugelassenen Apothekern geführt werden. Dies müsse sowohl für den Besitz als auch den Betrieb von Apotheken gelten.
Die in Deutschland und Italien geltenden Vorschriften, wonach der Besitz und der Betrieb von Apotheken den Apothekern vorbehalten ist, sind nach seiner Ansicht gerechtfertigt. Denn Ziel dieser Regelungen sei es, eine angemessene Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sowie die Neutralität der pharmazeutischen Beratung zu gewährleisten.
Hintergrund des Verfahrens ist folgender: Das Saarland hatte Doc Morris 2006 den Betrieb einer Filialapotheke gestattet. Die Apothekerkammer des Bundeslandes und der Deutsche Apothekerverband klagten anschließend unter Berufung auf nationale apothekenrechtliche Regelungen gegen diese Zulassung: Nur Apotheker mit deutscher Approbation, nicht aber Kapitalgesellschaften dürften Apotheken betreiben. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes lässt nun beim EuGH klären, ob dieses Fremdbesitzverbot gegen die in der Europäischen Union garantierte Niederlassungsfreiheit verstößt.
Der Schlussantrag des Generalanwaltes ist für den EuGH nicht bindend. Mit einer Entscheidung wird im kommenden Jahr gerechnet.
Quelle und weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.12.2008 >>
Schlussanträge des Generalanwaltes beim Europäischen Gerichtshof vom 16.12.2008 >>
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig