Home News Erteilung eines Prüfzertifikats setzt Geräteüberprüfung voraus – höchstpersönliche Leistungserbringung des Sachverständigen

Erteilung eines Prüfzertifikats setzt Geräteüberprüfung voraus – höchstpersönliche Leistungserbringung des Sachverständigen

Geldspielgeräte bedürfen einer Zulassung. Ein Unternehmen lieferte sog. Umrüstpakete für Geldspielgeräte. Dem beigefügt wurden Zulassungsbelege der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Danach war die Bauart konkret benannter Spielgeräte nach den Anforderungen der Spielverordnung (SpielV) zugelassen. Einer solchen Lieferung

Geldspielgeräte bedürfen einer Zulassung. Ein Unternehmen lieferte sog. Umrüstpakete für Geldspielgeräte. Dem beigefügt wurden Zulassungsbelege der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Danach war die Bauart konkret benannter Spielgeräte nach den Anforderungen der Spielverordnung (SpielV) zugelassen. Einer solchen Lieferung war zudem ein Prüfzertifikat eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beigefügt, welches von diesem mit dem Rundstempel der Bestellungskörperschaft versehen war. Dieses Prüfzertifikat enthielt die nach § 7 SpielV mit Zulassungsdatum und Prüfungsdatum versehene Prüfplakette. Der Sachverständige muss persönlich und vor Ort die Überprüfung des Geldspielgeräts vornehmen, dabei muss er auch die Software-Identifikationen abrufen, die Software auslesen, die Checksummen ermitteln, die wesentlichen Geldkriterien (Vorlagemaximum, Beträge pro Einsatzbuchung, Gewinnbuchung) prüfen sowie die Identifizierung der erlaubten Komponenten checken. Erst wenn der Sachverständige selbst diese Tätigkeiten durchgeführt hat und die Regelkonformität bestätigen kann, darf er die Prüfplakette an dem Gerät anbringen. Auf keinen Fall dürfen solche Prüfplaketten von einem Sachverständigen an einen Lieferanten verschickt werden. Das war jedoch vorliegend geschehen.

Die Wettbewerbszentale mahnte darauf hin sowohl das die Umrüstpakete liefernde Unternehmen als auch den öffentlich bestellten Sachverständigen, der die Prüfplaketten ohne die notwendige Überprüfung der Geräte versandt hatte, ab. Denn gerade bei solch sensiblen Prüfleistungen ist die sog. höchstpersönliche Leistungserbringung unabdingbar. Einem solchen Verdikt unterliegen die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auch deshalb, weil sie bei diesen speziellen Prüftätigkeiten staatsentlastend fungieren, ähnlich bspw. den Prüfingenieuren amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen bei der Durchführung einer Hauptuntersuchung an Kraftfahrzeugen. Auch in einem solchen Fall darf die Prüfplakette nur nach der von dem Prüfingenieur durchgeführten – und mit „mängelfrei“ bewerteten – Untersuchung an dem Kraftfahrzeugkennzeichen angebracht werden.

Sowohl das Unternehmen als auch der Sachverständige haben sich aufgrund der zahlreichen Wettbewerbsverstöße (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG, Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, 3a UWG i.V.m. § 7 SpielV) strafbewehrt zur Unterlassung des beanstandeten Geschäftsgebarens verpflichtet.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>

Dr. Andreas Ottofülling: Informationspflichten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen >>


M 1 0253/18; M 1 0296/18

ao

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