Nach § 28 Abs. 4 SGB V müssen Patienten pro Kalendervierteljahr für die erste Inanspruchnahme einer ärztlichen Leistung eine Praxisgebühr in Höhe von 10,00 € an die Arztpraxis leisten. Diese bei den Versicherten unbeliebte Zuzahlung nahm ein Apotheker zum Anlass für folgende Werbeaktion:
Er forderte seine Kunden auf „Holen Sie sich Ihre Praxisgebühr zurück“. Die Kunden konnten die Praxisgebühr mit ihrem aktuellen Einkauf verrechnen oder sich einen Einkaufsgutschein für spätere Einkäufe ausstellen lassen.
Das OLG Düsseldorf hat nunmehr entschieden, dass eine derartige Erstattung zulässig ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2011, Az. I-20 U 36/11). Die Wettbewerbszentrale hatte argumentiert, der gesetzgeberische Zweck des § 28 Abs. 4 SGB V sei es, Patienten zu einem kostenbewussten Verhalten zu bewegen und von überflüssigen Arztbesuchen abzuhalten. Die Erstattung der Pra-xisgebühr unterlaufe diese gesetzgeberische Intention.
Der Senat vertrat allerdings die Auffassung, dass es sich bei der Bestimmung des § 28 Abs. 4 SGB V bereits um keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt. Nach Auffassung der Richter dient die Norm dem Erhalt der finanziellen Absicherung der Gesundheitsvorsorge, nicht aber dem Schutz der Interessen der Marktteilnehmer.
Bereits im Jahr 2005 hat das OLG Rostock die Werbemaßnahme eines Apothekers für zulässig gehalten, der ebenfalls die Erstattung der Praxisgebühr versprach (OLG Rostock, Urteil vom 04.05.2005, Az. 2 U 54/04). Man wird deshalb davon ausgehen können, dass derartige Aktionen nicht mehr mit Erfolg beanstandet werden können.
ck
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