Die Stromanbieter sind seit dem 1. Januar 2010 verpflichtet, für jede an die Verbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine sog. EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Damit soll die Differenz zwischen der Einspeisevergütung für den Strom aus erneuerbaren Energien und den Einnahmen aus seiner Vermarktung an der Strombörse ausgeglichen werden. Bei einer Erhöhung der EEG-Umlage sehen sich die Stromanbieter regelmäßig veranlasst, die von den Verbrauchern zu zahlenden Strompreise entsprechend anzupassen.
Zum 1. Januar 2011 ist die EEG-Umlage um rd. 1,5 ct/kWh auf nunmehr 3,53 ct/kWh erhöht worden. In diesem Zusammenhang sind der Wettbewerbszentrale Beschwerden über Stromanbieter zugegangen, die ihre Stromprodukte mit Preisgarantien von zwölf Monaten bzw. einem Jahr beworben haben, ohne darauf hinzuweisen, dass nach den AGB trotz Preisgarantie eine Preisanpassung unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere bei einer Erhöhung der EEG-Umlage – möglich ist.
In einem Fall ist im Rahmen eines Kundenanschreibens noch im September 2010 ohne erläuternde Hinweise angekündigt worden: „Diese Preise garantieren wir Ihnen selbstverständlich wieder für 1 Jahr“. Bereits im November 2010 hat der Stromanbieter den Kunden allerdings mitgeteilt, dass die Strompreise anlässlich der Erhöhung der EEG-Umlage zum 1. Januar 2011 angepasst werden müssten. Gegenüber den Kunden ist somit der unzutreffende Eindruck erweckt worden, dass sie für die Dauer der Preisgarantie vor Strompreiserhöhungen uneingeschränkt geschützt sind.
Vor diesem Hintergrund sind die Stromanbieter jeweils unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung der Verbraucher auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Die Unternehmen haben daraufhin strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben.
HH 2 0582/10 u. HH 2 0650/10, dt
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig