Das deutsche Tochterunternehmen eines französischen Kosmetikkonzerns bewarb sein „Age Control Konzentrat“ mit der Aussage „nachgewiesene Anti-Age-Wirkkraft“. 50 ml dieses Serums kosten ca. 100,00 €. Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung als irreführend beanstandet, weil Verbraucher einen wissenschaftlichen Nachweis für die Wirkung erwarten. Tatsächlich waren aber einige Frauen nach ihrer Einschätzung gefragt worden. Das bloße subjektive Empfinden von wenigen befragten Frauen stellt aber nach Auffassung der Wettbewerbszentrale keine wissenschaftliche Absicherung für eine „Anti-Age-Wirkung“ dar.
Zudem hat die Wettbewerbszentrale die fehlende Fundstelle für den vom Kosmetikkonzern als Nachweis angeführten Zufriedenheitstest beanstandet. Nach ständiger Rechtsprechung ist es unlauter, wenn Testergebnisse in der Werbung für ein Produkt verwendet werden, der Verbraucher aber nicht darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Der Verbraucher soll, ebenso wie er dies bei Warentests gewohnt ist, auch bei Konsumententests nachvollziehen können, wie ein Urteil zustande kam. Gerade bei Verbraucherbefragungen, die vollkommen unterschiedlich ausgestaltet und aussagekräftig sein können, ist es nach Auffassung der Wettbewerbszentrale notwendig, nähere Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich aus § 5a Abs. 2 UWG, wonach dem Verbraucher wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden dürfen.
Nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München erkannte das Unternehmen den Unterlassungsanspruch an, so dass ein Anerkenntnisurteil erging (Landgericht München I, Anerkenntnisurteil vom 10.02.2015, Az. 33 O 8254/14).
(F 4 0149/14)
ck
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