Home News Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz – Bundesgerichtshof verneint in Bezug auf „Kelly-Bag“- Nachahmungen geltend gemachte Ansprüche zugunsten HERMÈS

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz – Bundesgerichtshof verneint in Bezug auf „Kelly-Bag“- Nachahmungen geltend gemachte Ansprüche zugunsten HERMÈS

Mit einem jüngst veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu Ansprüchen aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz klar gestellt (Urteil des BGH vom 11.1.2007, Az. I ZR 198/04; Parallelverfahren unter den Az. I ZR 199/04 und I ZR 200/04): Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen unangemessener Ausnutzung der Wertschätzung eines nachgeahmten Produkts können dann bestehen, wenn

Mit einem jüngst veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu Ansprüchen aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz klar gestellt (Urteil des BGH vom 11.1.2007, Az. I ZR 198/04; Parallelverfahren unter den Az. I ZR 199/04 und I ZR 200/04): Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen unangemessener Ausnutzung der Wertschätzung eines nachgeahmten Produkts können dann bestehen, wenn bei einem allgemeinen Publikum, welches bei den Käufern die Nachahmungen sieht, die Gefahr von irrigen Vorstellungen über die Echtheit der Nachahmungen besteht. Weiterhin kann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 lit. a-c UWG nicht vorliegen, im Ausnahmefall das Nachahmen eines fremden Produktes unlauter sein. Ein solcher Ausnahmefall kann unter Umständen vorliegen, wenn der Mitbewerber durch die Nachahmung wettbewerbswidrig behindert wird. Diese Voraussetzungen waren nach Entscheidung der Karlsruher Richter vorliegend jedoch nicht gegeben.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin, die HERMÈS SELLIER S.A., die hochwertige Damenhandtaschen herstellt (u. a. die sog. Kelly-Bags), Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegenüber den Beklagten, die ebenfalls Handtaschen in Verkehr brachten, wegen Nachahmung der Handtaschen „Kelly“ und „Birkin“ geltend gemacht. Sie hatte u. a. vorgetragen, die Nachbildungen erfüllten den Tatbestand der vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft und beeinträchtigten den Ruf der exklusiven Originalerzeugnisse. Das Landgericht (LG Köln, Urteil vom 30.1.2004, Az. 81 O 209/02) hatte die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Eine vermeidbare Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 lit. a UWG) liegt dem BGH zur Folge deshalb nicht vor, weil dem Verkehr das Vorhandensein von Nachbildungen der Handtaschen bekannt sei. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in Kenntnis des Vorhandenseins von Original und Nachahmungen dem Angebot mit entsprechend hohem Aufmerksamkeitsgrad begegnen und weder im Zeitpunkt der Werbung noch beim Kauf einer Herkunftstäuschung unterliegen. Eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG) der Taschen „Kelly“ und „Birkin“ sei nicht gegeben, weil es an einer ausreichend großen Ähnlichkeit zwischen den Taschen der Klägerin und denen der Beklagten fehle. Die Nachahmungsprodukte wichen in einem Ausmaß von den Originalen der Klägerin ab, dass auch keine Gefahr einer Herkunftstäuschung beim Publikum bestehe, das die Taschen bei Dritten sehe. Wegen fehlender Gefahr einer Herkunftstäuschung lehnte der BGH auch das Vorliegen einer unangemessenen Beeinträchtigung der Wertschätzung gemäß § 4 Nr. 9 lit. b UWG ab. Schließlich liegt nach der Begründung des Senats auch keine wettbewerbswidrige Behinderung vor. Mit „Blick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit“ könne nur in Ausnahmefällen das Nachahmen eines fremden Produkts als wettbewerbswidrig angesehen werden. Aufgrund des hinreichenden Abstandes der sich gegenüberstehenden Handtaschen werde die Klägerin aber nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen behindert, die Wertschätzung und die Exklusivität ihrer Waren aufrecht zu erhalten.

Quellen und weiterführende Hinweise:

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.1.2007, Az. I ZR 198/04 – Handtaschen – >>

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.1.2007, Az. I ZR 199/04 >>

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.1.2007, Az. I ZR 200/04 >>

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