Erstmals wurde einem Planungsbüro von einem Oberlandesgericht untersagt, die Mindestsätze der HOAI auf der Internetplattform „My-Hammer.de“ zu unterschreiten. Das OLG Celle hat am 29.10.2009 ein Anerkenntnisurteil erlassen (AZ: 13 U 86/09) und den Beklagten zur Unterlassung verurteilt.
Gegenstand des Verfahrens war ein Angebot auf der Internetplattform My-Hammer.de, in welchem Architektenleistungen angefragt wurden. Konkret sollten Pläne für den Bauantrag erstellt werden inklusive Statik für den Anbau an ein freistehendes Haus. Der Beklagte gab ein Angebot in Höhe von 1.140,00 EUR ab, und zwar mit dem Hinweis „anrechenbare Kosten unter den Mindestsätzen der jeweiligen Tabelle, ansonsten Honorarermittlung nach HOAI oder Aufwand“.
Im Plausibilitätsgutachten eines Sachverständigen wurde zugunsten des Beklagten von anrechenbaren Kosten von lediglich 50.000,00 EUR ausgegangen. Daraus ergibt sich unter Zugrundelegung der Honorarzone III für die zu beauftragenden Leistungsphasen 1 bis 4 ein Honoraranspruch von 1.857,11 EUR brutto, wobei in diesem Betrag die Tragwerksplanung noch nicht berücksichtigt wurde.
Da der Beklagte ein niedrigeres Angebot abgegeben hat, hat die Wettbewerbszentrale wegen der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI eine Abmahnung ausgesprochen. Nachdem eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, musste Unterlassungsklage erhoben werden.
Das LG Hildesheim hatte die Klage der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 15.04.2009 (AZ. 11 O 5/09) abgewiesen mit der Begründung, der Beklagte habe kein bindendes Angebot abgegeben. Außerdem sei auch nicht ersichtlich, dass das Verhalten des Beklagten wettbewerbswidrig wäre, wenn das Honorar unter den Mindestsätzen der HOAI läge. Ein Wettbewerbsverstoß sei erst dann gegeben, wenn sich ein Architekt oder Ingenieur bewusst und planmäßig über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsätze der HOAI hinwegsetzt, und für ihn dabei erkennbar ist, dass er sich auf diese Weise einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern verschafft. Dies sei im vorliegenden Fall nicht der Fall gewesen.
Gegen dieses Urteil hat die Wettbewerbszentrale Berufung eingelegt. In der Berufsverhandlung hat der Senat keinen Zweifel daran gelassen, dass entgegen der Annahme des Landgerichts ein bindendes Angebot des Beklagten auf die Ausschreibung des Bauherrn hin abgegeben worden ist. Außerdem hat das Gericht klar gestellt, dass die preisrechtlichen Vorschriften der HOAI eine Marktverhaltensregelung im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG darstellen, so dass bei der Unterschreitung der Mindestsätze ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Weiter hat das Gericht die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass im konkreten Fall die Mindestsätze der HOAI unterschritten wurden.
Auf dringendes Anraten des Senats hat der Beklagte den Klageanspruch anerkannt, worauf entsprechendes Anerkenntnisurteil erging.
Weitere Informationen erhalten Sie von der Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart, RAin Jennewein zum Aktenzeichen S 2 1176/08.
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