Für den 05.03.2020 hat das Landgericht München I Verkündungstermin anberaumt in dem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen die Autovermietung Sixt (LG München I, Az. 39 O 3955/19), die in ihrem Internetauftritt für die Anmietung eines „Geländewagens“ geworben hatte u.a. mit:
„Ab ins Gelände – Mieten Sie eines unserer Offroad Modelle“
und dann weiter
„ …und genießt es, jenseits der üblichen Straßen seinen Fahrspaß zu haben. Erst wenn das Auto zu hüpfen anfängt und Schlamm von der Erde hochspritzt, kommt er richtig in Stimmung“.
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbung als irreführend beanstandet, da aus ihrer Sicht beim Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er dürfe mit dem Fahrzeug auch im freien Gelände fahren. Tatsächlich erlauben die Vermietbedingungen jedoch ausschließlich eine Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr.
In der mündlichen Verhandlung am 09.01.2020 hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass entscheidend für die Beurteilung der Werbung allein das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers sei. Bei den von der Werbung erfassten Fahrzeugen handele es sich vornehmlich um SUVs (Sport Utility Vehicles), von denen der Verbraucher nicht zwangsläufig erwarte, dass es geländegängige Fahrzeuge seien, was gegen eine Irreführung spreche. Doch werde in der Werbung ausdrücklich Bezug genommen auf „jenseits der üblichen Straßen“. Zudem würden die Fahrzeuge als Offroad-Modelle (= „abseits der Straße, im Gelände“) beworben, sodass der Verbraucher mit „Gelände“ ein freies, unbefestigtes Terrain außerhalb befestigter Straßen verbinde, was für eine Irreführung spreche.
M 3 0385/17
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig