– Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage der Vereinbarkeit des Koppelungsverbots mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) vor – Verfahren der Wettbewerbszentrale ausgesetzt –
Gewinnspielwerbung ist für den Handel inzwischen zu einem fast unverzichtbaren Instrument geworden, um Kunden für das eigene Warensortiment zu interessieren und zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen. Für die Werbung mit Gewinnspielen gilt in Deutschland aber das Verbot der Koppelung von Gewinnspielen an den Warenabsatz, welches in § 4 Nr. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) niedergelegt ist.
Hier hält nun europäisches Recht Einzug: Nachdem die Umsetzungsfrist der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) im Dezember letzten Jahres abgelaufen ist, haben sich die Gerichte trotz der noch fehlenden Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht im Rahmen ihrer Entscheidungen an der Richtlinie zu orientieren. Die Richtlinie selbst enthält jedoch im Hinblick auf Gewinnspielwerbung keine der nationalen Vorschrift entsprechende Regelung.
Der Bundesgerichtshof, der auf Antrag der Wettbewerbszentrale über die Frage der Zulässigkeit eines von dem Discounter Plus veranstalteten Gewinnspiels zu entscheiden hat, legte deshalb mit heute bekannt gegebenem Beschluss dem EuGH die Frage vor, ob das nationale Verbot der Koppelung von Gewinnspielen an den Warenabsatz mit der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Bonusaktion „Ihre Millionenchance“ des Discounters Plus als unzulässige Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Warenabsatz beanstandet. Die Aktion wurde mit dem Hinweis „Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen“ beworben und eröffnete den Kunden die Möglichkeit, durch das Sammeln von Bonuspunkten beim Kauf von Waren aus dem Sortiment des Discounters an den Ziehungen des deutschen Lottoblocks teilzunehmen. Nachdem die Vorinstanzen die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt hatten, wurde das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der BGH sah nun ebenfalls in dieser Bonusaktion einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot. Damit ist die Vereinbarkeit des nationalen Koppelungsverbots mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken entscheidungsrelevant, weshalb der BGH diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat.
Sollte der EuGH zu der Auffassung gelangen, dass die in Deutschland geltende Regelung nicht mit der Richtlinie zu vereinbaren ist, käme dem Handel im Hinblick auf die Gewinnspielwerbung eine deutliche Liberalisierung zugute: Dann nämlich dürfte der Händler die Teilnahme an einem von ihm veranstalteten Gewinnspiel von dem Kauf eines Produktes abhängig machen.
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