Ein hessischer Energieversorger kündigte zusammen mit dem örtlichen Polizeipräsidenten im Rahmen einer Pressekonferenz die Verteilung von Aufklebern an alle örtlichen Haushalte an, mit denen Direktvertriebsunternehmen eine Kundenansprache unmöglich gemacht werden sollte. Die Aufkleber mit dem Text „Nein! Ich mache keine Haustürgeschäfte“ sollten an 114.000 Haushalte verteilt werden. Hintergrund der Aktion war ein Rechtsstreit des Energieversorgers mit einem Mitbewerber, dessen Mitarbeiter sich bei potentiellen Kunden fälschlicherweise als Mitarbeiter des Energieversorgers ausgegeben hatten, um diese zum Abschluss eines Energielieferungsvertrages zu veranlassen.
Im Rahmen der Pressekonferenz wurde angekündigt, dass entsprechende Aufkleber mit einem Anschreiben an die Haushalte versandt werden sollten, wobei die im Direktvertrieb tätigen Unternehmen mit den Begriffen „Betrug“ und „Trickserei“ beschrieben wurden und deren Mitarbeiter als „Drücker“ bezeichnet wurden. Mit dem Aufkleber wäre jegliche im Direktvertrieb absetzende direkte Konkurrenz des Energieversorgers, aber auch alle anderen Unternehmen, die den Vertriebsweg des Direktvertriebes nutzen, quasi ausgesperrt worden.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Verteilung der Aufkleber, aber auch die Verwendung der Begriffe „Betrug“, „Trickserei“ und „Drücker“ als gezielte Behinderung von Mitbewerbern und einen unzulässigen Boykottaufruf sowohl gegen Mitbewerber als auch zu einem gesamten Vertriebsweg. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale wurden mit der geplanten Aktion nicht nur die direkten Mitbewerber, sondern alle Direktvertriebsunternehmen verunglimpft und in unsachlicher Weise versucht, Einfluss auf den Kunden zu nehmen. Nachdem der Energieversorger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zunächst nicht abgeben wollte, beantragte die Wettbewerbszentrale beim zuständigen Landgericht Kassel den Erlass einer Einstweiligen Verfügung, mit der insbesondere die weitere Verteilung der Aufkleber untersagt werden sollte.
Im Rahmen der zu dem Verfügungsantrag durchgeführten mündlichen Verhandlung (LG Kassel, Az. 11 O 4011/12, F 5 0077/12) entschloss sich der Energieversorger auf Empfehlung des Gerichts, gegenüber der Wettbewerbszentrale eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit der er sich verpflichtete, sowohl die Verteilung der Aufkleber als auch die Bezeichnungen „Betrug“, „Trickserei“ und „Drücker“ in Bezug auf Direktvertriebsunternehmen zu unterlassen.
F 5 0077/12
pbg
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