Der BGH hat klargestellt, dass ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) seinen Bestellvorgang auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages außerhalb der Grundversorgung im Internet für Verbraucher nicht so gestalten darf, dass als einzige Bezahlmöglichkeit die Zahlung per Bankeinzug auswählbar ist und die Bestellung nur nach Eingabe der Kontodaten fortgeführt werden kann (Urteil vom 10.04.2019, Az. VIII ZR 56/18). Ein solches Internetangebot verstoße gegen § 42 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG).
Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein hatte gegen ein EVU in Dortmund auf Unterlassung geklagt, weil dieses Unternehmen seinen (potentiellen) Kunden im Rahmen des Bestellvorgangs lediglich die Zahlung per Bankeinzug ermöglichte und die Fortführung der Bestellung von der Eingabe der Kontodaten abhängig machte. Die Klage vor dem LG Dortmund war erfolgreich. Das OLG Hamm hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen.
Die für die Versorgung mit Gas aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Stromversorgung
Auch der BGH wies die Revision des Beklagten als unbegründet zurück. Er verweist dabei auf seine Rechtsprechung für den Bereich der Versorgung mit Gas im Rahmen von Sonderkundenverträgen, wonach § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG so auszulegen ist, dass den Kunden ein „breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten“ zur Verfügung gestellt werden muss. Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann erfüllt, wenn der Verbraucher zwischen drei verschiedenen Zahlungswegen wählen kann (Urteil vom 05.06.2013, Az. VIII ZR 131/12). Insofern hat der BGH aus der Gas-Richtlinie (RL 2003/55/EG) außerdem das weitere Erfordernis abgeleitet, dass die Kunden durch die vorgesehenen Zahlungsmöglichkeiten nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen. Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des BGH in gleicher Weise für die Versorgung mit Strom im Rahmen von Sonderverträgen.
Bankeinzug als einzige Zahlungsart reicht nicht – auch wegen der diskriminierenden Wirkung
Diesen Anforderungen werde die Beklagte hier nicht gerecht, indem sie den Kunden vor Vertragsschluss faktisch nur eine einzige Zahlungsmöglichkeit, nämlich das Bankeinzugsverfahren, anbietet. Zudem habe das Angebotsmuster eine diskriminierende Wirkung, weil es die besonders schutzbedürftigen Verbraucher – die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen wollen, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen können – vom Angebot der Beklagten von vornherein ausschließe oder zumindest abhalte.
Effektive Wahlmöglichkeit zwischen unterschiedlichen Zahlungsarten erforderlich
Den Einwand der Revision, dass den Kunden nach Absendung des Online-Formulars aber noch vor Vertragsschluss (der erst durch die Annahmeerklärung des EVU erfolgt) weitere alternative Zahlungsmöglichkeiten angeboten würden, ist nach Auffassung des BGH insofern nicht relevant. Diese aus dem Bestellvorgang nicht ersichtliche Wahlfreiheit genüge dem in § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG geregelten Erfordernis einer effektiven Wahlmöglichkeit zwischen unterschiedlichen Zahlungsarten vor Vertragsschluss nicht, sondern sei rein formaler Natur.
bb
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