Ein Sachverständiger warb auf seiner Homepage unter Hinweis auf eine Mitgliedschaft im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS) wie folgt:
In diesem Zusammenhang verwendete er das nachstehend einkopierte Verbandsemblem:
Tatsächlich war der Sachverständige jedoch kein Mitglied im BVS. Er war Anwärter in einem Landesverband (LVS) des BVS, aber auch dort noch nicht als Mitglied aufgenommen. Unstreitig begründet eine solche Anwärterschaft in einem LVS keinen Mitgliederstatus im BVS. Und schon gar nicht verfügte der Sachverständige über eine Berechtigung zur Nutzung des Emblems des Verbandes.
Eine solche Werbung verstößt gegen das Irreführungsverbot, weil die angesprochenen Verkehrskreise über eine nicht vorhandene Mitgliedschaft des Sachverständigen getäuscht werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Zudem sind solche geschäftlichen Handlungen unlauter, entsprechen nicht der unternehmerischen Sorgfalt eines Sachverständigen und sind dazu geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG), weil die Mitgliedschaft in einem Verband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger immer auch ein Indiz für eine überragende Sach- und Fachkunde des Betreffenden darstellt. Wenn der Verbraucher die Möglichkeit hat, zwischen einem derart qualifzierten Sachverständigen oder nicht einem solchen Fachverband angehörigen Sachverständigen zu entscheiden, wird er sich im Zweifel für den Erstgenannten entscheiden.
Die Wettbewerbszentrale hat den Sachverständigen auf seine wettbewerbswidrige Werbung hingewiesen und ihm die Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung angeboten. Darauf hat er aber nicht reagiert. Auch auf die alsdann beim Landgericht Stuttgart eingereichte Klage auf Unterlassung und Zahlung der Aufwandspauschale hat er nicht reagiert. Mit Versäumnisurteil vom 13.12.2021, Az. 37 O 52/21 KfH, hat das Gericht dem Beklagten bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel (bis 250.000 Euro Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) die Werbung mit dem Hinweis auf die Mitgliedschaft im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS) als auch die Verwendung des Emblems verboten und ihn zur Zahlung der Aufwandspauschale von 374,50 Euro verurteilt. Zwischenzeitlich hat der Sachverständige seine Werbung geändert, d.h. den Hinweis auf die Mitgliedschaft im BVS ebenso wie das unberechtigt verwendete Emblem entfernt.
Ergänzende Information: Soweit Embleme und Logos von Verbänden einen markenrechtlichen Schutz genießen, kann der Markeninhaber neben dem vorgenannten Instrumentarium auch eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung aussprechen sowie Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen. Daneben kann er seine Ansprüche auch auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stützen. Eine unmittelbare Rechtsverfolgung durch den Rechteinhaber selbst, respektive über einen von diesem eingeschalteten Anwalt, wird für den Verletzer wesentlich teurer. Denn insoweit fallen Anwaltsgebühren an, die deutlich über der Aufwandspauschale der Wettbewerbszentrale liegen. Aber auch die Streitwerte bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Mitbewerbern sind regelmäßig wesentlich höher als wenn eine gemeinnützige Institution wie die Wettbewerbszentrale tätig wird.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
Aufsätze und Beiträge der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
M 1 0216/21
ao
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