Das Anbieten eines Automodells, dass zu dem angekündigten Preis vom 69.019 € nicht zu erhalten ist, sondern nur mit einem zusätzlichen Komfortpaket, das 13.101 € mehr kostet, ist nicht nur unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden.
Bereits im November 2017 hatte die Wettbewerbszentrale eine Abmahnung gegen den Elektroautohersteller wegen irreführender Werbung und unlauterer geschäftlicher Handlungen nach Nr. 6 der Blacklist zu § 3 Abs. 3 UWG ausgesprochen. Das Unternehmen hat sich seinerzeit gegenüber der Wettbewerbszentrale strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet. Es ging darum, dass ein Fahrzeugmodell mit einer „Standardausstattung“ für einen Barzahlungsgrundpreis beworben wurde, das tatsächlich nicht zu diesem Preis erhältlich war, sondern nur mit einem zusätzlichen Komfortpaket, welches 13.101 € mehr kostete.
Auch bei dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt ging es um dieses Fahrzeugmodell, das zu dem angekündigten Preis im Zeitraum vom 30.11.2017 bis zum 05.03.2018 nicht zu erhalten war. In dem Verwaltungsverfahren streiten die Beteiligten über die Förderungsfähigkeit des Basismodells des Elektroautoherstellers. Es ging darum, dass das Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle (BAFA) das Tesla „Model S 75 D“ von der Liste der förderfähigen Fahrzeuge im oben genannten Zeitraum gestrichen hat. Der Elektroautohersteller fand diese Streichung von der Liste rechtswidrig. Förderungsvoraussetzung ist unter anderem, das dass erworbene Fahrzeug auf der von der Bundesregierung veröffentlichten Liste der förderungsfähigen Elektrofahrzeuge aufgeführt ist und in seiner Basisausführung unter dem Netto-Preis von 60.000 € zu erhalten ist.
Nach einer umfangreich durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Basismodell für unter 60.000 € netto zum damaligen Zeitpunkt auf dem deutschen Markt nicht bestellt und auch nicht lieferbar gewesen sei. Das Basismodell sei jeweils nur mit einem sogenannten Komfortpaket, das den Kaufpreis noch einmal um 10.000 € erhöht habe, in den Verkauf gelangt. Daher sei es im Sinne einer Gleichbehandlung rechtmäßig, die ursprünglichen Zuwendungsbescheide aufzuheben und die geleisteten Subventionen zurückzuzahlen.
Das Bewerben eines Fahrzeugs zu einem Basispreis, zu dem das Fahrzeug dann tatsächlich nicht bestellt werden kann, ist nicht nur unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten irreführend, sondern kann sogar staatliche Subventionen zunichte machen. Dazu führt das Verwaltungsgericht noch aus: „Ein möglicher Imageschaden könne ebenfalls nicht zu einem Leistungsanspruch führen. Allein mit der Streichung von der Liste der förderungsfähigen Fahrzeuge werde kein Werturteil über den Elektroautohersteller abgegeben.“
Fotomontage (Bildquelle: https://tesla.com/de_DE/models/design (zugegriffen am 27.11.2017))
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale v. 08.12.2017 // Tesla unterwirft sich der Wettbewerbszentrale! >>
Pressemitteilung der Verwaltungsgerichtsbarkeit Hessen >>
Az. M 1 0296/17
ao/cb
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