Die Wettbewerbszentrale hat in einem vor dem BGH anhängigen Revisionsverfahren gegen die Drogeriemarktkette Müller Markt in der Frage der Einlösung fremder Rabatt-Gutscheine Klarheit für den Einzelhandel und Hersteller von Produkten erreicht. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen und die Einlösung von Gutscheinen anderer Unternehmen als grundsätzlich nicht unlauter angesehen (BGH, Urteil vom 23.06.2016, Az. I ZR 137/15).
Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die beklagte Drogeriemarktkette mittels einer Werbeaktion Kunden anbieten darf, auch Rabatt-Gutscheine anderer Drogeriemärkte und Parfümerien einzulösen. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbeaktion als gezielte Behinderung von Mitbewerbern beanstandet: Durch das gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern würden deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht und der Kunde quasi noch kurz vor dem Ladenlokal des Mitbewerbers abgefangen. Man mache sich nicht nur gezielt die Werbeaufwendungen anderer zu Nutze, sondern vernichte sie auch dergestalt, dass den herausgebenden Unternehmen die mit der Auswertung der Gutscheineinlösung einhergehenden Möglichkeiten von Marketinganalysen genommen würden.
Das OLG Stuttgart (Urteil vom 2.7.2015, Az. 2 U 148/14), war der Auffassung, dass durch die Müller-Aktion die Gutscheinwerbung der Konkurrenz nicht entwertet werde, da der Gutschein ja nach wie vor – unter Umständen damit sogar zweimal – auch bei der werbenden Drogerie eingelöst werden könne.
Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Auffassung an und sah die Ankündigung und Einlösung von Gutscheinen anderer Unternehmen durch die Drogeriemarktkette als grundsätzlich nicht unlauter an: Der Beklagten sei kein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis vorzuwerfen. Die Empfänger von Rabattgutscheinen seien für ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens – auch dann nicht dann, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt würden. Der Verbraucher entscheide regelmäßig erst später, ob solche Gutscheine verwendet werden. Die Verbraucher würden nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen. Vielmehr erhielten sie die Möglichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei der Beklagten zu erlangen. Diese weitere Chance der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, sei keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber.
„Der BGH hat mit seiner Entscheidung nun Klarheit für Handel und Hersteller geschaffen“ sagte Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung der Entscheidung. „Damit könnten indes weitreichende Folgen für die Praxis verbunden sein. Es könnte gut sein, dass zunächst der Wettbewerb um Kunden mit Gutscheinen der Konkurrenz angeheizt wird. Mittelfristig könnte die Folge aber auch sein, dass es Rabatt-Gutscheine im bisherigen Umfange nicht weiter geben wird, wenn Händler befürchten müssen, dass diese bei der Konkurrenz eingelöst werden.“, so Münker weiter.
Weiterführende Informationen
Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
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Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg
Tel.: 06172-1215-40
E-Mail: presse@wettbewerbszentrale.de
(Az. F 5 0298/14)
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