Aufgrund einer neuen Verordnung des Rates der Europäischen Union (Verordnung (EG) 1182/2007) besteht ab dem 01.01.2008 eine generelle Pflicht zur Angabe des Ursprungslandes bei Obst und Gemüse. Ursprünglich bestand eine solche Kennzeichnungspflicht nur für solche Obst- und Gemüsearten, die unter den Anwendungsbereich von EG-Vermarktungsnormen fielen. Die Kennzeichnungspflicht gilt nun auf allen Vermarktungsstufen, einschließlich Ein- und Ausfuhr. Das bedeutet, dass Obst und Gemüse künftig bereits beim Erzeuger mit der Kennzeichnung versehen werden und diese auf den verschiedenen Stationen zum Endabnehmer nachvollziehbar bleiben muss. Die EU-Mitgliedstaaten sind durch die Verordnung dazu angehalten, die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht zu kontrollieren. Schwerpunktmäßig sollen die Kontrollen vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten, bei der Verpackung und bei der Verladung der Ware stattfinden.
Ferner schafft die Verordnung eine rechtliche Grundlage für weitere Vermarktungsnormen. Vorgesehen sind Regelungen, die insbesondere die Qualität, die Einteilung nach Klassen, die Größensortierung, die Verpackung, die Umhüllung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung, die Vermarktung und die Kennzeichnung betreffen.
Weiterführende Informationen:
Verordnung EG Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 >>
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