Liegt der Wert einer Zugabe deutlich über dem Wert der Hauptleistung, so liegt nach einem Urteil des OLG Hamburg vom 27.6.2002 (Az. 3 U 281/01) ein übertriebenes Anlocken gem. § 1 UWG vor. Im Streitfall hatte ein niederländischer Versandhändler seinen Kunden per Werbeschreiben ein wertvolles HiFi-Gerät als Zugabe versprochen, wenn sie bestimmte Produkte im Wert von 60 DM bestellten. Zudem lag den Werbeschreiben ein .Spar-Scheck. bei, mittels dessen der Gesamtpreis dieser Bestellung auf 49,90 DM reduziert wurde. Das OLG sah hierin einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG. Die Kaufentscheidung der Kunden werde durch das unverhältnismäßige Wertverhältnis von Hauptleistung und Beigabe unsachlich beeinflusst. Zudem sei es irreführend, wenn jedem Empfänger eines Werbeschreibens suggeriert werde, nur er erhalte einen solchen .Spar-Scheck.. Auch ein Jahr nach Aufhebung der ZugabeVO herrscht noch keine einheitliche Rechtsprechungslinie, wann eine Zugabe als übertriebenes Anlocken im Sinne des § 1 UWG zu werten ist. Entgegen dem dargestellten Urteil des OLG Hamburg hat beispielsweise das OLG Stuttgart das Wertverhältnis zwischen Hauptleistung und Beigabe als alleiniges Kriterium zur Beurteilung der Lauterkeit eines Angebots abgelehnt. Nach Auffassung der Stuttgarter Richter muss eine zusätzliche sachfremde Beeinflussung der Verbraucher vorliegen. Auch das OLG Karlsruhe (Urteil v. 14.11.2001, NJW-RR 2002, S. 1044) stellt auf eine unsachliche Beeinflussung ab, die aber schon dann vorliegen soll, wenn die Beigabe den Wert der zu bestellenden Ware erreicht und für den Verbraucher damit der Eindruck entsteht, keinen oder nur einen symbolischen Preis zahlen zu müssen. Zwar sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Gewährung von Rabatten und Zugaben liberalisiert werden, jedoch ist bei der Gewährung höherwertiger Zugaben eine Grundsatzentscheidung des BGH abzuwarten.
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