Der Bundesgerichtshof hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit Beschluss vom 11. Juli 2002 – I ZR 300/01 die Werbung eines großen Möbelhauses untersagt, mit der anlässlich eines Frühlingsfestes preisreduzierte Sonderangebote angekündigt wurden, die nur für den verkaufsoffenen Sonntag gelten sollten. Damit hat der Bundesgerichtshof die Revision des Möbelunternehmens gegen ein zuvor ausgesprochenes Verbot des Landgerichts Dresden kostenpflichtig abgelehnt mit der Begründung, die Sache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg.
Das Möbelhaus hatte für einen verkaufsoffenen Sonntag anlässlich eines regionalen Frühlingsfestes unter der Überschrift „Sonntag verkaufsoffen! – Jetzt unschlagbare Preise! – Diese Angebote nur gültig am Sonntag, den 5. März“ einzelne preisreduzierte Sonderangebote beworben. Das Landgericht hatte diese Ankündigung nach § 1 und § 7 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) untersagt, da durch die Beschränkung der Preisreduzierungen auf einen Tag bewusst bewirkt werde, dass der Möbelkäufer sich unter Kaufdruck gesetzt fühle. Der Kunde habe keine Möglichkeit, innerhalb der nur fünfstündigen Öffnungszeit andere Angebote ausreichend zu prüfen. Im übrigen verstoße die Werbung gegen das geltende Verbot der Sonderverkaufsaktionen im Einzelhandel. Gerade ein derartiger Sonderverkauf, der aus dem üblichen Geschäftsverkehr herausfalle, werde mit der auf den konkreten Anlaß des Frühlingsfestes bezogenen Preisreduzierungswerbung angekündigt. Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen.
„Mit der Entscheidung erteilt der Bundesgerichtshof Aktionen, die so kurz befristet werden, dass die Verbraucher unter Kaufdruck gesetzt werden, weiterhin eine klare Absage“, kommentierte Dr. Reiner Münker, Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale, den Richterspruch.
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