Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.10.2010, Az. I ZR 174/08 – Änderung der Voreinstellung III – eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Firma Colt Telecom GmbH abgewiesen, vgl. Aktuelles vom 18.11.2010. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes werden Reseller nicht als Beauftragte für Verbindungsnetzbetreiber im Verhältnis zum Endkunden tätig, wenn sie ihre Netzdienstleistungen als Vorprodukte zur Verfügung stellen.
Zunächst verneinte der Bundesgerichtshof einen Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale wegen gezielter Mitbewerberbehinderung. Ein Unterlassungsanspruch käme nur in Frage, wenn weitere wettbewerbsrechtliche Tatbestände wie unangemessene unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit oder Irreführung erfüllt wären.
Einen Unterlassungsanspruch wegen Irreführung aufgrund irreführender Angaben, die die Reseller gegenüber Kunden gemacht haben, verneint der Bundesgerichtshof, da die Reseller nicht als Beauftragte der Beklagten tätig geworden seien. Beauftragter könnte auch ein selbständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert sei, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zugute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hätte. Für eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter sei die Einflussmöglichkeit auf alle das Vertriebssystem des Vertragspartners kennzeichnenden wesentlichen Vorgänge Voraussetzung. Diese Voraussetzungen verneinte der Bundesgerichtshof für den vorliegenden Fall. Ein Reseller decke sich zwar hinsichtlich seiner Leistung bei Netzbetreibern wie der Beklagten ein, würde aber gegenüber den Endkunden im eigenen Namen tätig und sei in der Gestaltung seines Vertriebssystems sowie der Konditionen, zu denen er anbiete, grundsätzlich frei. Das Vertragsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Reseller beschränke sich damit auf den Leistungsaustausch von Telekommunikationsprodukten. Besondere Anhaltspunkte für eine Beherrschung des Risikobereichs der Reseller seien dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
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