Vor einem Jahr hat die Wettbewerbszentrale auf Anregung ihrer Mitglieder in Abstimmung mit der BaFIN und der Bundesbank eine Beschwerdestelle gegen SEPA-Diskriminierungen eingerichtet, an die sich Unternehmer und Verbraucher wenden können, wenn sie bei der Akzeptanz von SEPA-erreichbaren Konten zur Durchführung von Zahlungen auf Schwierigkeiten stoßen.
Was regelt die SEPA-Verordnung?
Unternehmen, die als Zahlungsmodalität das Lastschriftverfahren zum Einzug von Forderungen anbieten und verwenden, müssen nach der SEPA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 260/2012) bereits seit 2012 den Lastschrifteinzug aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchführen lassen. Die Unternehmen sind also verpflichtet, den Einzug von Konten in der EU zuzulassen, die mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar sind. Gleiches gilt auch für die Vornahme von Zahlungen, z.B. im Rahmen von sogenannten Cash Back-Aktionen von Herstellern. Die Unternehmen sind also insgesamt verpflichtet, Zahlungen von und an alle Konten in der EU durchzuführen, die mit dem SEPA-Verfahren erreichbar sind.
Verweigerung der Auslandszahlung stellt Wettbewerbsverstoß dar
Die entsprechende Weigerung zur Zahlung auf oder Einziehung einer Lastschrift von einem ausländischen Konto stellt einen Verstoß gegen die Artikel 3 und 9 der SEPA-Verordnung dar.
Gleichzeitig liegt ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3 a UWG vor mit der Folge, dass die Verweigerung der Auslandszahlung einen Wettbewerbsverstoß darstellt (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018, Az. 4 U 120/17).
Beschwerden zu Verstößen in verschiedenen Branchen
In dem Jahr seit Einrichtung der Beschwerdestelle gingen bei der Wettbewerbszentrale ca. 280 Beschwerden gegen SEPA Diskriminierungen ein. Die Mehrzahl der Unternehmer hat zwar die rechtlichen Vorgaben umgesetzt. Es gehen aber immer noch Beschwerden bei der Wettbewerbszentrale ein. Das Thema betrifft alle Branchen, also zum Beispiel Versicherungen, Energieversorger, Dienstleister, Lotterieanbieter, Banken, Bezahldienstleister und HandyApps, über die man einkaufen kann. Es betrifft auch Anbieter aus der öffentlichen Daseinsvorsorge z.B. im ÖPNV.
Die Wettbewerbszentrale hat nach Prüfung des jeweiligen Sachverhalts in 120 Fällen Abmahnungen ausgesprochen. In den anderen Fällen lagen entweder die erforderlichen Nachweise nicht vor oder der Sachverhalt betraf zum Beispiel keine Zahlungskonten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 5 der SEPA Verordnung, sondern Einlagekonten.
In fast allen beanstandeten Fällen konnte eine außergerichtliche Einigung erzielt werden, dass die Unternehmen ihr Verhalten in Zukunft umstellen.
Drei Gerichtsverfahren anhängig
In 3 Fällen konnte eine solche außergerichtliche Einigung nicht gefunden werden.
Deshalb hat die Wettbewerbszentrale gegen die Niederländische Versandapotheke DOC Morris, gegen den Telekommunikationsanbieter Vodafone und gegen die britische Fluggesellschaft Easy Jet Klage eingereicht. In dem Verfahren gegen die Fluggesellschaft Easy Jet hat das Landgericht Frankfurt am Main am 30.05.2018 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte verkündet, nachdem diese zum Gerichtstermin nicht erschienen war.
„Wir ziehen insgesamt eine positive Bilanz“ erläutert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke , bei der Wettbewerbszentrale zuständig für den Bereich Finanzmarkt, die bisherigen Ergebnisse der Beschwerdestelle. „Es zeigt sich, dass die um Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb implementierte Selbstkontrolle der Wirtschaft gut und effektiv funktioniert“, erklärt Breun-Goerke weiter.
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig