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Eierlikör darf keine Milch enthalten

Eierlikör darf nur dann die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ tragen, wenn er keine anderen als die in Nr. 41 des Anhangs II Spirituosen-VO (110/2008/EU) genannten Bestandteile enthält. Das sind neben Alkohol nur hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig. Aromastoffe für eine mögliche Aromatisierung sind ebenfalls zulässig. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) letzte Woche (Urteil v. 25.10.2018, Az. C-462/17) entschieden.

Eierlikör darf nur dann die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ tragen, wenn er keine anderen als die in Nr. 41 des Anhangs II Spirituosen-VO (110/2008/EU) genannten Bestandteile enthält. Das sind neben Alkohol nur hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig. Aromastoffe für eine mögliche Aromatisierung sind ebenfalls zulässig. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) letzte Woche (Urteil v. 25.10.2018, Az. C-462/17) entschieden.

Zwei Eierlikör-Hersteller hatten sich darum gestritten, ob ein Eierlikör auch Milch enthalten dürfe. Der Kläger wollte dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung „Eierlikör“ für diese Produkte untersagen lassen. Der beklagte Hersteller war der Ansicht, dass die Verordnung nur Mindestvoraussetzungen aufführe und es deshalb egal sei, wenn das Getränk noch andere Bestandteile wie z. B. Milch enthalte. Nach Ansicht des LG Hamburg sind je nachdem in welcher Sprachfassung man die Spirituosen-VO lese, unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der Verordnung denkbar. Daher hatte das Landgericht Hamburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Handelt es sich bei den in Nr. 41 des Anhangs II Spirituosen-VO (110/2008/EU) aufgezählten Bestandteilen um solche Bestandteile, die eine Spirituose mindestens zu enthalten hat, um die Verkehrsbezeichnung Eierlikör tragen zu dürfen (Mindestspezifikation), oder zählt Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung die zulässigen Bestandteile eines Produkts, das die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ tragen will, abschließend auf?“

Nach Auffassung des EuGH ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ führen darf, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthält. Eine Auslegung, wonach die Spirituosen-VO nur Mindestanforderungen festlege, liefe dem EuGH zufolge dem Ziel zuwider, klare Kriterien für die Herstellung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung der im Anhang der Verordnung definierten Spirituosen festzulegen.

Weiterführende Informationen

Urteil des EuGH v. 25.10.2018, Az. C-462/17 >>

cb/hg

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