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E-Scooter mit falscher TÜV-Zertifizierung

Neue Mobilitätslösungen werden derzeit offensiv beworben und zum Absatz der Produkte auch mit Zertifizierungen in den Blick gestellt. Im konkreten Fall wurde mit folgenden Aussagen geworben:

Neue Mobilitätslösungen werden derzeit offensiv beworben und zum Absatz der Produkte auch mit Zertifizierungen in den Blick gestellt. Im konkreten Fall wurde mit folgenden Aussagen geworben:

„ … | Deine neue Mobilität – TÜV-zertifizierter E-Scooter“

„ … E Scooter Test: Toll, preisgünstig und mit TÜV Zertifikat“

„… Ein preisgünstiger, toll ausgestatteter E Scooter mit TÜV Zertifikat“

„ … TÜV … Zertifikat signalisiert, dass höchste Qualitäts- und Sicherheitsansprüche gewährleistet werden.“

Zu diesen Werbeslogans gab es entsprechende Videoclips in denen die E Scooter vorgestellt wurden und auch hier wurde auf die TÜV Zertifizierung hingewiesen.

Was bei all dem aber nicht kommuniziert wurde war die Tatsache, dass lediglich ein Modell aus der E Scooter Modellpalette dieses Unternehmens über eine Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit durch einen TÜV verfügte. Eine solche Prüfung rechtfertigt aber nicht die pauschalen Werbeaussagen. Denn insoweit werden die angesprochenen Verkehrskreise in grober Weise irregeführt, weil sie den Eindruck gewinnen, die E Scooter dieses Herstellers seien im Ganzen geprüft und zertifiziert worden. Die elektromagnetische Verträglichkeit ist hingegen nur ein kleiner Ausschnitt einer Produktprüfung. Zum Zeitpunkt der Werbung war zudem nur ein solches Fahrzeug vom Kraftfahrtbundesamt zugelassen.

Durch solche Werbeaktionen werden zum einen Verbraucher und Interessenten getäuscht, weil sie einem TÜV-zertifizierten E Scooter den Vorzug gegenüber einem nicht mit einer solchen Zertifizierung beworbenen Elektroroller geben. Zum anderen werden aber auch Mitbewerber benachteiligt, weil sie ihre Produkte durch die unlautere Werbung eines anderen Anbieters nicht oder nur in geringeren Stückzahlen absetzen oder sei es, dass sie tatsächlich über eine echte Zertifizierung ihrer Scooter verfügen und dafür hohe Aufwendungen hatten.

Auf die Abmahnung durch die Wettbewerbszentale hat das Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so dass die Angelegenheit innerhalb kurzer Zeit außergerichtlich beigelegt werden konnte. Zudem hat die Firma bereits die Werbung umgestellt und die Löschung der unlauteren Werbung im Internet veranlasst.

Weiterführende Informationen

Brancheninformationen der Wettbewerbszentrale zur Branche Automotive/Kfz >>

M 1 0107/19

ao

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