Ein in London ansässiges E-Paymentsystem bot deutschen Verbrauchern zum Herunterladen eine App an, mit der Kunden soziale und finanzielle Transaktionen mit Freunden durchführen sollten. Die App erlaubte neben dem Verschicken von Nachrichten und dem Versenden von Bildern auch das Senden und Empfangen von Geld. Die entsprechende App wurde im Internet zum Herunterladen für Android und EOS-basierte Handys angeboten, wobei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Grundlage für die angebotenen Zahlungsdienste lediglich in englischer Sprache zur Verfügung standen.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Praxis als unzulässig, weil die Verwendung ausschließlich fremdsprachlicher Geschäftsbedingungen bei der gezielten Ansprache deutscher Kunden mit dem Transparenz- und Verständlichkeitsgebot des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vereinbar ist. Der E-Payment-Diensteanbieter verpflichtete sich gegenüber der Wettbewerbszentrale im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zukünftig solche Dienste nur noch dann in deutscher Sprache anzubieten, wenn im gleichen Zusammenhang die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls in deutscher Sprache zur Verfügung stehen. Bis die entsprechende Übersetzung zur Verfügung steht, wurde der Zahlungsdienst für deutsche Kunden deaktiviert bzw. das im Internet an deutsche Kunden gerichtete Angebot offline gestellt.
(F 5 0426/14)
PBG
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater