Die Werbung eines Restpostenhändlers mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen ist irreführend. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Urteil vom 24.01.2013 entschieden (Az. 4 U 186/12). Ohne erklärenden Hinweis, um welchen Preis es sich bei dem „Statt“-Preis handelt, ist die Werbung mehrdeutig. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten den Preis auf einen früheren Preis des Restpostenhändlers beziehen, aber auch auf den ehemaligen Preis des Einzelhandels. Denn Postenbörsen bieten nach landläufigem Verständnis Restposten, Zweite-Wahl-Ware, Ladenhüter und Auslaufmodelle, sowie Überschussware zu gegenüber dem „regulären“ Einzelhandel deutlichst niedrigeren Preisen an. So liegt die Vermutung für den Verbraucher nahe, dass es sich bei dem Statt-Preis auch um einen ehemaligen Einzelhandelspreis handeln kann.
Im Fall einer solchen Mehrdeutigkeit muss der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen. Das heißt, jede einzelne Angabe muss wahr sein, und zwar unabhängig davon, ob der Werbende es auf die Mehrdeutigkeit angelegt hat oder nicht. Da dies hier nicht der Fall ist, war die Werbung irreführend.
Damit kam es auch nicht mehr auf die Meinung des Landgerichts an, dass die Werbung nicht als irreführend angesehen hatte, weil sich die Werbung nicht auf Markenware beziehe.
Weiterführende Hinweise
cb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater