Eine Tauchschule darf bei ihrem Internet-Auftritt keinen Städtenamen hinzufügen, sofern sie nicht die einzige bzw. führende Tauschule am Ort ist. Dass musste der Betreiber einer Tauschule erfahren, dessen Domain-Namen „tauchschule-dortmund.de“ das LG Dortmund auf Antrag eines Konkurrenten untersagte (Urteil vom 24.10.2002, Az. 18 O 70/02). Nach Ansicht des Gerichts liegt darin eine nach § 3 UWG irreführende Spitzenstellungsbehauptung. Zulässig sei eine solche Behauptung überhaupt nur dann, wenn offensichtlich sei, dass es mehrere Anbieter der betreffenden Dienstleistung in der Region gibt (z. B. bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern).
Im konkreten Fall verstoße der Beklagte zudem gegen § 1 UWG, da er sich durch Hinzufügung des Städtenamens die Verdienste der Stadt als „Sportstadt“ zueigen mache. Diesen Ruf habe sich die Stadt nicht nur im Bereich des Fußballs verschafft, sondern auch in anderen Sportarten durch die in Dortmund befindlichen Leistungszentren und international frequentierten Sportstätten.
Quelle:
– Volltext-Urteil des LG Dortmund, JurPC Web-Dok. 134/2003, 28.4.2003
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