Mit der Aussage „Vergünstigter Dispozins in Höhe von 2 % Punkte inklusive“ warb eine Sparkasse gegenüber Neukunden für die Eröffnung eines Girokontomodells „Mein Giro ExtraKlasse“. Tatsächlich betrug der Zinssatz bei diesem Kontomodell für vereinbarte Überziehungen des Girokontos nicht etwa 2 %, wie es in der Werbung stand. Der Dispozins wurde lediglich 2 % unter dem sonst für andere Girokonten dieses Instituts verlangten Dispositionszinses berechnet, um konkreten Fall statt der üblichen 11,38 % nur 9,38 %.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung für den Dispositionszins von 2 % als irreführend, weil aufgrund der konkreten Formulierung für Kunden der Eindruck entstand, als würden für dieses Konto im Falle der Überziehung tatsächlich lediglich 2 % Dispositionszinsen berechnet werden. Die Sparkasse gab eine Unterlassungserklärung ab mit dem Inhalt, dass sie jedenfalls in Zukunft auf diese Aussage verzichtet, wenn das dahinter stehende Angebot lediglich beinhaltet, dass der übliche von der Sparkasse berechnete Dispozins lediglich um 2 % reduziert wird.
(F 5 0513/14)
PBG
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale mit Grundsatzverfahren beim BGH: Werbung für „High Protein Produkte“ mit gesonderten Protein-Angaben auf dem Prüfstand
-
OLG Köln untersagt Werbung einer Fluggesellschaft mit „CO₂-neutral reisen“ als irreführend
-
BGH: „Negativzinsen“ bei Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam
-
Rückblick: Vortrag auf dem Jahreskongress Immobilienbewertung (JIB 2025)
-
BGH entscheidet erneut zur Unzulässigkeit von Angaben bei der Bewerbung von Desinfektionsmitteln