Bereits im Mai dieses Jahres hatte die Wettbewerbszentrale darüber berichtet, dass Bezeichnungen wie Dipl. Graph. oder DIPL. GRAPHOLOGE und DIPL. GRAPHOLOGE nicht geführt werden dürfen. Der Grund ist: Es gibt keinen akademischen Grad für Graphologen, weil Hochschulen in diesem Bereich kein „Diplom“ verleihen.
Ein Institut für Graphologie bietet eine „Ausbildung zum Graphologen / Schriftsachverständigen“ in Form eines Selbstlernkurses oder eines Webinar-Kurses an. Zusätzlich konnte der Teilnehmer eine „Prüfung / Zertifizierung“ im Bereich der Graphologie absolvieren. Diese wurde unter anderem wie folgt beworben:
Im Erfolgsfall erhalten Sie eine Urkunde und können sich fortan
geprüfter Graphologe FVDG
oder
Diplom-Graphologe FVDG
nennen.
Auch mit einer solchen Diplombezeichnung wird gegen das Irreführungsverbot verstoßen. Unabhängig davon, dass ein Kürzel „FVDG“ aus sich heraus nicht verständlich ist, ist es nicht geeignet, die Irreführung und Unlauterkeit zu beseitigen. Dies umso weniger als das Kürzel als eine Abkürzung für eine (Fach-)Hochschule interpretiert werden kann.
Die Wettbewerbszentale mahnte das Institut ab woraufhin dieses eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, so dass die Angelegenheit außergerichtlich beigelegt werden konnte.
In einem weiteren Fall hatte der Betreffende im Branchenbuch Gelbe Seiten die Bezeichnung „Dipl.-Graphologe“ geführt und berief sich unter Vorlage der Kopie einer Urkunde darauf, die Bezeichnung führen zu dürfen. Die Urkunde, die auf einen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Kurs Bezug nimmt, enthält folgende Hinweise:
„Vor der Leitung des
Graphologischen Lehrinstituts Königsfeld
hat heute
….
die Prüfung zum
‚Geprüften Graphologe des Graphologischen Lehrinstituts Königsfeld‘
bestanden.“
Eine solche Urkunde rechtfertigt schon deswegen nicht die Führung der beanstandeten Bezeichnung „Dipl.-Graphologe“, weil der Tenor ein ganz anderer ist. Der Werbende hat sich auf die Beanstandung der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung verpflichtet und den Branchenbuchverlag angewiesen, die Dipolmangabe zu löschen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
M 1 0097/19, M 1 0098/19
ao
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