Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass Kosten für ein KFZ – Unfallgutachten nicht erstattungsfähig sind, wenn dieses nicht neutral erstellt wurde (Urteil vom 18.10.2023, Az. 39 C 30/23). Im vorliegenden Fall war der Inhaber des Gutachterbüros zugleich Inhaber der Reparaturwerkstatt.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Trennung dieser unterschiedlichen Leistungsbereiche – dem sog. Trennungsgebot. Nach diesem Grundsatz müssen Sachverständige, die gleichzeitig in einem anderen gewerblichen Bereich tätig sind, eine klare Abgrenzung zur gutachterlichen Tätigkeit treffen. Das soll die Neutralität der Gutachten und fairen Wettbewerb sicherstellen.
Drohende Interessenkollision
Das AG Hanau hat entschieden, dass die Erstattung der Kosten für ein KFZ – Unfallgutachten an fehlender Neutralität des Gutachtens scheitern kann. Unfallgutachten ermöglichen den Unfallbeteiligten und v.a. der ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherung eine Überprüfung der Schäden und Reparaturkosten. Aus diesem Grund muss ein Gutachten durch einen unparteiischen und unabhängigen Gutachter erstellt werden. Andernfalls besteht das Risiko einer voreingenommenen Interessenwahrnehmung.
Nach Ansicht des Gerichts hätte der Geschädigte eine Interessenkollision bei der Beauftragung des Gutachterbüros erkennen können. Der Geschädigte hatte nämlich Gutachten und Reparatur auf einem Formular beauftragt, auf dem die Verflechtung zwischen Gutachtenerstellung und Reparaturwerkstatt erkennbar gewesen sei.
Das Trennungsgebot und seine Bedeutung für fairen Wettbewerb
Für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist das Trennungsgebot in den entsprechenden Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften geregelt. Die Wettbewerbszentrale hat zuletzt Anfang 2023 ein Urteil des Landgerichts Regensburg erstritten (LG Regensburg, Urteil vom 23.01.2023, Az. 2 HK O 808/22 = WRP 2023, 762). Der Sachverständige müsse danach als unabhängiger und unparteiischer Gutachter auftreten und nicht zugleich als Geschäftsmann. Je nach konkreter Ausgestaltung der Werbung, kann eine werbliche Vermengung über Letzteres irreführend sein.
Auch im Bereich der sog. freien Sachverständigen ist das Gebot einzuhalten. Die Wettbewerbszentrale erhält regelmäßig Beschwerden über derartige Fälle. Beispielsweise beanstandete sie die Werbung eines Sachverständigen für Schimmelschäden, der zugleich die Sanierung der Schäden angeboten hatte (internes Aktenzeichen: F 11 0056/23).
Vorsicht gerade in den sozialen Medien
Für Unternehmen gilt: Es ist daher wichtig, dass sie in der Werbung spezielle Vorschriften wie das Trennungsgebot beachten. Insbesondere im Online-Bereich oder auf Social Media drohen Verstöße, weil verschiedene Leistungsbereiche leicht vermengt werden. Verstöße gegen das Trennungsgebot können wettbewerbsverzerrend und irreführend sein.
Weiterführende Informationen
Ottofülling: Das Trennungsgebot in der Sachverständigenwerbung >>
mh/md
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