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Die Monsterbacke geht in die nächste Runde – kein Ende in Sicht!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Februar 2015 entschieden, dass der Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ auf einem Früchtequark nicht irreführend ist und keine nach der Health Claims Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Der BGH hat die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen, damit das Gericht Feststellungen dazu trifft, inwieweit auf dem Produkt Hinweise nach Art. 10 Abs. 2 Health Claims Verordnung hätten gegeben werden müssen. Die Hinweise betreffen beispielsweise

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Februar 2015 entschieden, dass der Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ auf einem Früchtequark nicht irreführend ist und keine nach der Health Claims Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Der BGH hat die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen, damit das Gericht Feststellungen dazu trifft, inwieweit auf dem Produkt Hinweise nach Art. 10 Abs. 2 Health Claims Verordnung hätten gegeben werden müssen. Die Hinweise betreffen beispielsweise Informationen über die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise sowie zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen.

Zu den Hinweispflichten nach Art. 10 Abs. 2 Health Claims Verordnung hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 10.04.2014, Rs. C-609/12) auf den Vorlagebeschluss des BGH (Beschluss vom 05.12.2012, Az. I ZR 36/11) entschieden, dass diese bereits im streitrelevanten Zeitraum im Jahr 2010 anwendbar waren.

Die Wettbewerbszentrale hatte den Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ ursprünglich als irreführend beanstandet, da das Produkt deutlich mehr Zucker enthält als Milch. Der Slogan stelle überdies eine nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel dar und sei daher als Verstoß gegen die Health Claims Verordnung zu werten. Ein Hinweis auf die Zutat Milch erkläre mittelbar, dass das beworbene Produkt ebenfalls viel Calcium enthalte und so ein Vorteil für die Gesundheit der Verbraucher versprochen werde.

(F 4 0806/09)
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Weiterführende Hinweise

Pressemitteilung des BGH vom 12.02.2015, Nr. 18/2015 >>

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