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„Die günstigste Allnet Flat Deutschlands“ als unzulässige Alleinstellungsbehauptung untersagt

Das Landgericht Kiel hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren einen Telekommunikationsanbieter zur Unterlassung der Aussage „Die günstigste Allnet Flat Deutschlands“ verurteilt, wenn auf dem deutschen Mobilfunkmarkt andere Angebote für Allnet-Flatrates existieren, die betreffend die beworbenen Leistungsinhalte gleichwertig oder besser als das beworbene Angebot sind und zu einem gleich hohen oder niedrigeren Preis in Anspruch genommen werden können (LG Kiel, Urteil vom 22.11.2013, Az.14 O 70/13).

Das Landgericht Kiel hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren einen Telekommunikationsanbieter zur Unterlassung der Aussage „Die günstigste Allnet Flat Deutschlands“ verurteilt, wenn auf dem deutschen Mobilfunkmarkt andere Angebote für Allnet-Flatrates existieren, die betreffend die beworbenen Leistungsinhalte gleichwertig oder besser als das beworbene Angebot sind und zu einem gleich hohen oder niedrigeren Preis in Anspruch genommen werden können (LG Kiel, Urteil vom 22.11.2013, Az.14 O 70/13). Das Gericht teilte damit die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass es sich bei der Aussage um eine Alleinstellungsbehauptung handele, mit der nur geworben werden dürfe, wenn tatsächlich ein dauerhafter und signifikanter Wettbewerbsvorsprung bestehe.

Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbeaussage „Die günstigste Allnet Flat Deutschlands“ als irreführend beanstandet, weil für den Verbraucher der Eindruck entstehe, dass der von der Beklagten für die Bereitstellung der Allnet Flat angebotene Preis von 29,90 € deutschlandweit der günstigste sei. Tatsächlich existierten zu der Zeit, in der die Beklagte mit der beanstandeten Aussage warb, diverse Angebote konkurrierender Unternehmen, die für die gleiche oder sogar bessere Leistung einen deutlich günstigeren Preis verlangten. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale handelte es sich daher um eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung.

Dieser Argumentation der Wettbewerbszentrale folgte das Landgericht Kiel und sah in der Werbeaussage einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingelegt.

F 7 0110/13
jok

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