Mit Urteil vom 25.7.02, (AZ: 2 U 196/01) hat das Oberlandesgericht Stuttgart eine Entscheidung des Landgerichtes Stuttgart bestätigt, nach der auch ein bundesweit tätiger Großfilialist Aktionsware wie beispielsweise einen Farbtintenstahldrucker mindestens zwei Tage zum Verkauf vorrätig halten muss.
Die Revision wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart nicht zugelassen, da insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung gesichert ist.
Gegenstand des Rechtsstreites war eine großformatige Werbeanzeige in welcher u.a. ein Epson Stylus Color 680 Farbtintenstahldrucker zu einem Gegenstandswert von 199,- DM beworben worden ist. Der Verkauf des beworbenen Gerätes sollte an einem bestimmten Tag nämlich dem 5. April 2001 beginnen.
Ein Verbraucher, der am 5.4.01 wenige Minuten nach Geschäftseröffnung in einer Filiale den Drucker kaufen wollte, musste feststellen, dass nur sechs Geräte angeliefert worden waren und diese bereits sämtlich verkauft waren.
Sowohl das Landgericht Stuttgart auch als das Oberlandesgericht sahen darin eine irreführende Werbung, da die Verbraucher davon ausgehen würden, dass Ware zum angekündigten Zeitpunkt tatsächlich auch käuflich zu erwerben sei. Insbesondere einer Werbung, in der nur ein einzelnes Angebot oder aber nur wenige Angebote besonders herausgestellt würden, entnehme der Verkehr im Allgemeinen eine unbedingte Liefermöglichkeit und Lieferbereitschaft. Bei der besonderen Bewerbung von Computerartikeln erwarte der Verkehr zum einen die sofortige Mitnahmemöglichkeit und zum anderen einen zumindest zwei Tage ausreichenden Warenvorrat. Auch der in der Werbung enthaltene kleine Sternchenhinweis, dass diese Artikel nur vorübergehend im Sortiment vorhanden seien und nur verkauft würden solange Vorrat reicht, genüge nicht, um die Irreführung aufzuheben. Darüber hinaus könne dieser formularmäßige Hinweis vom Verkehr dahingehend verstanden werden, dass der Discounter sich zwar ordnungsgemäß mit Waren eindecke, die Artikel gleichwohl als Dauerartikel nicht nach Aufbrauch des angemessenen Warenvorrates nachliefern könne.
Ausschlaggebend für den Eindruck einer relevanten Irreführung sei darüber hinaus, dass Verbraucher, die die beworbenen Angebotswaren im Ladenlokal suchten, automatisch an das gesamte Angebot herangeführt würden und bei der sich bietenden Gelegenheit den täglichen Einkauf mit Lebensmittelvorräten erledigten. Darüber hinaus verzerre die Beklagte durch die hervorgehobene Werbung von Sortimentswaren ihre wahre Angebotsbreite.
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