Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat am 22. August 2012 entschieden, dass die deutschen Arzneimittelpreisvorschriften über die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch für niederländische Versandapotheken gelten, die deutsche Kunden beliefern (Beschluss vom 22. August 2012, GmS-OGB 1/10).
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine in Deutschland ansässige Apotheke eine niederländische Versandapotheke verklagt, die den deutschen Kunden auch beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente Boni zum Teil bis 15 Euro anbot. Deutschen Apotheken ist dies nicht möglich, da sie bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel den Preisbindungsvorschriften unterliegen. Die niederländische Apotheke hatte damit argumentiert, dass sie als nicht in Deutschland ansässige Apotheke auch nicht dem deutschen Arzneimittelpreisregime unterliege. Die Klägerin nahm daraufhin die niederländische Versandapotheke auf Unterlassung der Ankündigung und Gewährung der Rabatte in Anspruch. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bejahte zwar die Frage, dass deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für den Abgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel gilt, die im Wege des Versandhandels von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandhandelsapotheke in Deutschland in den Verkehr gebracht werden (BGH, Beschluss vom 9. September 2010, I.ZR72/08 – Sparen Sie beim Medikamenteneinkauf!). Das Bundessozialgericht hatte allerdings in einem anderen Zusammenhang die Frage verneint. Deshalb musste nunmehr der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in Karlsruhe entscheiden.
Die obersten Richter sind der Auffassung, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen. Unionsrecht stehe dem nicht entgegen.
Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats stellt nun wieder einheitliche Wettbewerbsbedingungen her. Deutsche Apotheker hatten sich seit langem daran gestört, dass es ihnen durch die Arzneimittelpreisverordnung verwehrt ist, verschreibungspflichtige Arzneimittel zu rabattieren, sich aber die ausländischen Mitbewerber an diese Regeln nicht hielten.
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